Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( i8o )
Im Jahr 1788 ward auf erbetene Belehrung
deriandrächin vonOerhen, wegen ebendesselben, auf
ihre Güter begangenen, Verbrechens erkannt:
Daß bewandten Umständen nach, an Unsere
Herzogl. Regierung ihr gesammte Protocolle,
mit Beilegung der von hier eingegangenen
Jnformacorien, zu senden, und Unsere Höchste
Willens - Meinung de continuatione matri-
monii demüthigst zu erbitten habt.
Sollte selbige dispenfando erfolgen; so ist
der gedachte Ehemann, des adulterii halbermit
seiner Frauen Schwester Tochter, aus Betracht
einer von dein unschuldigen Weibe geschehenen
Verzeihung, und Intercessio», auch anderer
eintretenden Umstände, durch 70 Peitschen-,
Schläge, mit Anbehaltung des Brusttuchs, zu
bestrafen, dergestalt, daß er den ersten Tag
die Halste hievon, und nach dreyen Tagen,
die übrige empfange, auch in dieser Zeit mit
Wasser und Brod gespeiste werde. Die K.
aber, nach ihrer Entbindung und völlig been-
digtem Wochenbette, mit einer 14 tägigen Ge-
fängnis. Strafe zu belegen, daher denn auch
in deren Betreff, publicatio hujus decifi bis
Zu ihrer völligen Genesung auögeseht bleibt.
Je-

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