Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 15? )

len, und stahl auch noch in der Folge; aber während
eines Zeitraums von vier Jahren hielt er sich tadel-
los und unbefleckt. Er lebte auch nicht einzig von
Entwendungen; sondern theils von den Gaben,
welche karge Mildthäcigkeit ihm spendete, theils von
seiner Hände Arbeit, so weit diese reichen wollte.
Am wenigsten kann bey ihm eine diebische incorrigibls
Tendenz — die wahre ratio legis — angenommen
werden, da er, wie'gesagt, in der Mitte seiner
Laufbahn einen sehr beträchtlichen Zeitraum aufwei-
sen kann, wo man ihn keines Diebstahls zu zeihen,
geschweige zu überführen vermag.
Cr hat gestohlen, häufig gestohlen — aber
nicht aus Hang, also nicht zur Befriedigung einer
innern Neigung; sondern
2) seine Diebstähle sind unter dem Drängen
und Treiben der Noth geschehen.
*) täst sich bis zu dem Punkte, wo Schulz das
Brandmark erhalten hak, die Freyheit seiner Ver-
brechen nicht ableugnen, indem bis dahin vielleicht
ein kümmerliche, aber ehrlichere, Erwerb sein
Da-
*) Man vergleiche Feucrbach Revision Th. 2. Pap.
9. und Kleins ch r 0 d systemat. Entw. LH. 1. 17.
■44- 47. und Th. 3. 24. re.
d. H.

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