Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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Verbrecher verkheidigen kann.*) Ein Fall, der da,
wo es Zuchthäuser, Vestungen rc. girbt, schon gar
nicht eintreten kann, t)
Hie.

*) Der Fall kann nie existiren, wie Klein sehr schön gegen
Klelnschrods Entwurf eines baicrschcn Criminal-
Gesetzbuches, im Archive für das Criminalrccht be-
merkt. Es würde also, um einen Augenblick noch
bcy diesem in seiner Art einzigen Werke des würdigen
Kleinschrod stehen zu bleiben , wohl bcy weitem
bester gewesen seyn, die Todesstrafe ganz ans der
Reihe der Strafmittel zu vertilgen, als ihre Anwen-
dung von einem so aufferst schwankenden Grundsätze
abhängig zu machen. Es ist unstreitig die Absicht
des Verfassers gewesen, durch jenen Grundsatz —
Todesstrafe ist nur dann anwendbar, wenn es im
Staate kein anderes Mittel gic&t' sich gegen den Ver-
brecher zu sichern — ihre Zucrkcnuung seltener zu
machen; allein ich fürchte, daß leicht die Folge das
Gcgcntheil seyn wird, daß wenigstens dadurch der
richterliche» Willkühr, die in Criminalsachen nicht
genug beschränkt werden kann, der größte Spielraum
ge-

Mau sehe Kleinschrod Entwurf eines pcinl.
Gesetzbuches für die baicrschen Staaten, und Kleins
rc. Archiv des Criminalrechks, Iahrg. 180-. drittes
Heft. d. H.

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