Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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hat; und sollte die ausübende Criminaljustiß diese
Progressen unbenutzt lassen dürfen?
Der philosophische Geist hat sich besonders um
das Verdienst bestrebt, die richterliche Aufmerksam-
keit mehr von der gefährlichen Beurtheilung der
Verbrechen an sich ab, — und auf die Berücksichti-
gung der Imputabilität derseiben hinzulenken. *)
So leicht der Maasstab zur Ausmittelung derselben
im Allgemeinen zu finden ist — er reducirt sich aUf
die Bestimmung des Antheils, den der freye böse
Wille des Delinquenten an der Handlung nahm: —
so sicher wird er auch in jedem gegebenen Falle an-
ge-
*) Anm. d. E. Die entgegengesetzte Tendenz neuerer
Systeme des peinlichen Rechts entgeht der Kenntnis '
des Einsenders nicht. Indessen wäre es ihm wohl
sehr zu verargen gewesen, wenn er, unter der zahl»
losen Menge von Theorien , sich, als Defensor,
nicht für die mildeste, humanste — sondern wohl
gar gerade für diejenige hatte bestimmen wollen,
welche, mag sie noch so scharfsinnig gedacht, und
aus ihren Prlncipien noch so konsequent durchgeführt
seyn, doch fast in eben dem Grade, worin sie dem
Verstände unterhaltendes Vergnügen gewahrt, der
Misbilliguyg unserer innersten Empfindung sich Preis
gicbt, und so die Zweifel an ihrer Richtigkeit desto
unüberwindlicher macht.

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