Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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ten verdammen. So unerhört hart die Dispositio-
nen der Carolina, im Betref des kurti überhaupt,
und ganz hauptsächlich in Ansehung des furti tertii
sind: so erfreulich muß es nicht bloß dem Verlheidi-
ger eines Unglücklichen, sondern jedem Freunde der
Menschlichkeit und Gerechtigkeit seyn, wenn er sie,
durch eine gleichsam verwandelte Lage der Dinge,
durch einen ganz anders gestalteten, freundlich Hel-
leren Zeit-Genius, ja man kann sagen, im eigenen
Geiste Karls, ausser Wirksamkeit gesetzt sieht, und,
mit unzähligen andern, gleichsam als veraltet be-
trachten darf»
Es gehört vor allen Dingen hicher
i) die Berücksichtigung des ehemaligen und des
jetzigen Zeitbedürfnisses in Ansehung der Bestim.
mung peinlicher Strafen.
Der Zeit, welcher die ConlUmtiones Caroli
criminales ihre Epistenz verdanken, sieht die unsrige
gar nicht mehr ähnlich. Der Barbarey der Na-
tion glich damals die Wildheit der Individuen.
Nicht in der Milde, nur in abschreckender Härte
konnte sich die legislatorische Weisheit verherrlichen.
Der Staat, bey seiner zur kraftvollen Consistenz
noch nicht erwachsenen Bildung, muste eben des-
wegen desto strengere Maaöregeln wider jedes Ver-
bre-

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