Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

Rechtssprüche.

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wendig bedarf. Dieser Zweifel konnte allerdings im vorliegen-
den Falle, wo der Aussteller des Wechsels der alleinige Vor-
mann des Wechsel-Inhabers war, nicht eintreken. Ebendes-
halb aber kann auch in der Entscheidung nur die Verwerfung
der Ansicht gefunden werden, daß der Wechsel-Inhaber in allen
Fällen die Erstattung der Protestkosten nicht fordern könne, nicht
aber der Ansicht, daß er hierzu wenigstens dann berechtigt sei,
wenn außer jenem Vormanne noch eine oder mehrere für die Ein-
lösung des Wechsels verhaftete Personen eristircn.

Der Herausgeber.

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