Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

9 Inländische Gesetzgebung.
eher und sicherer, als durch Unternehmungen Einzelner zu
erreichen ist.
In der letzteren Hinsicht wird eS insbesondere bei Gewerbe- und
Handels-Unternehmungen zunächst darauf ankommen, ob daS beab-
sichtigte Unternehmen an und für sich ein so beträchtliches Kapital
erfordert, daß es von Einzelnen nicht wohl in angemessenem Um-
fange begründet und betrieben werden kann; sodann wird aber, sofern
rS sich darum handelt, einen Industrie- oder Geschäftszweig, dessen
Aneignung und Verbreitung im allgemeinen Interesse wünschenS-
wrrth ist, hervorzurufen, oder da, wo er noch unauSgebildet geblieben
ist, zur weiteren Entwickelung zu fördern, auch daraus zu sehen sein,
ob daS Unternehmen, mit Rücksicht auf die Unsicherheit deS Erfolges
von der Art ist, daß eS für das Zustandekommen desselben der Ver-
theilung deS darin anzulegenden Kapitals auf eine größere Anzahl
von Theilnehmern bedarf, welche bei gemeinsamer Uebertragung der
etwa eintretenden Verluste davon weniger empfindlich betroffen wer-
den. In Ermangelung dieser Voraussetzungen, namentlich dann,
wenn von neuen Etablissement in einem schon einheimischen Jndustrie-
oder Geschäftszweige die Rede ist, der füglich von Einzelnen verfolgt
und ausgebildet werden kann, wird auf Anträge wegen Genehmi-
gung ver Errichtung von Actien-Gesellschafte» nicht einzugehen sein,
kl. Die Genehmigung zur Errichtung solcher Gesellschaften, deren Aktien
auf jeden Inhaber (»u porteur) gestellt werden sollen, wird nur
ausnahmsweise aus besonderen Gründen rxtheilt werden. Es wird
dabei hauptsächlich der Gesichtspunkt leitend sein, ob daS Unternehmen
1) über den Kreis örtlicher Wirksamkeit und Nützlichkeit hinauSgeht,
und im höheren Interesse deS Gemeinwohls besondere Begünsti-
gung verdient, und ob dasselbe
9) ohne Gestattung der Ausgabe derartiger Aktien überhaupt nicht
würde ^ur Ausführung kommen können.
Zu Unternehmungen der.letzteren Art werden vorzugsweise ausge-
dehnte Unternehmungen von Communikations-Anstalten, die auf
Erleichterung deS allgemeinen großen Verkehrs berechnet sind, gezählt
werden dürfen, sofern dafür die erforderlichen Kapitalien auS weitem
Kreise herbeigezogen werden müssen.
HI. In allen Fällen kommt eS ferner darauf an, daß die Gesellschaft
durch die Art ihrer Begründung eine genügend« Bürgschaft gegen
Täuschungen und Beeinträchtigungen deS Publikums gewähre.
Demgemäß ist die Prüfung sowohl auf die Zuverläßigkrit und Soli-
dität Derjenigen, welche an die Spitze deS Unternehmens treten, als
auch auf die Zulänglichkeit der zusammenzubringenden Fonds für die
Begründung und den Betrieb des Unternehmens in dem beabsichtigten
Umfange mit zu richten. Berlin, den 99. April 1845.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- undMedicinal-Angrlegenheiten.
Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister.

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