Volltext: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

5.5. Rechtsspruch über die Fragen: 1) Sind Handlungs-Etablissements, welche an verschiedenen Orten unter derselben Firma bestehen und derselben Person gehören, im Wechselverfahren als wie verschiedene Handelshäuser zu betrachten? : 2) Welche Frist ist dem Eigenthümer eines mit Protest zurückgekommenen Wechsels für die zur Regreßnahme nothwendigen Maaßregeln gestattet? : 3) Kann der Wechselinhaber die Kosten des Protestes, welchen er gegen den in Anspruch genommenen Vormann erhoben hat, von diesem erstattet verlangen?

V. Rechtsspruch über die Fragen:
1) Sind Handlungs-Etablissements, welche an verschiede-
nen Orten unter derselben Firma bestehen und derselben
Person geboren, im Wechselverfahren als wie verschiedene
Handelshäuser zu betrachten?
2) Welche Frist ist dem Eigenthümer eines mit Protest
zurückgekommenen Wechsels für die zur Regreßnahme
nothwendigen Maaßregeln gestattet?
3) Kann der Wechselinhaber die Kosten des Protestes, wel-
chen er gegen den in Anspruch genommenen Vormann
erhoben hat, von diesem erstattet verlangen?
(Mitgetheilt von dem Herrn Justizrathe Martins H. zu Berlin.)
Nebst einer Nachschrift des Herausgebers.
Den 5. April 1845 zogen die Gebrüder X. zu Berlin auf das
Handlungsbaus Y. el Comp, in Chaux de Fonds eine in Leipzig
ausgestellte Tratte über 2000 Fr. zahlbar zwei Monat dato an
die Handlung A. et Comp., welche zwei Handlungs - Comptoire,
Eins zu Berlin, das Ändere zu Ctianx de Fond« unter gleicher
Firma hat. Die Tratte wurde am 5. Mai in Clianx de Fonds
den Bezogenen durch das dortige Handlungshaus A. el Comp,
zur Annahme vorgelegt, protestirt und an die Handlung A. et
Comp, zu Berlin remitkirt. Diese ließ am 13. Mai gegen
die Aussteller Protest aufnehmen, und belangte sodann dieselben
wegen der verschriebenen Wechselsumme nebst 6 p. C. Zinsen seit
dem 14. Mai, i p. C. Provision und den für beide Proteste ver-
legten Kosten.
Unter mehreren unerheblichen, in allen drei Instanzen ver-
worfenen Einwendungen stellten die Verklagten auch folgenden
Einwand der Klage entgegen:

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