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RechtSsprüche.
randen nicht cigenthümlich habe an sich bringen dürfen. Das A. L. R.
enthält kein Verbot, nach welchem den Vormündern unbedingt untersagt
wäre, Sachen oder auSstehendc Forderungen ihrer Pflegebefohlenen
durch Kauf oder Cession selbst zu erlangen, vielmehr ist aus §. 26.
Tit. 11. Thl. I. deS A. L. R. zu entnehmen, daß dieses in geeigneten
Fällen Statt finden kann; und wenn im vorliegenden Falle das Vor-
mundschafts-Gericht es für angemessen erachtet hat, daS Eigenthum der
Wechsel auf den Vormund zu übertragen, so steht jeden Falls dem Ver-
klagten, als einem Dritten, nicht zu, diese Uebertragung alS ungesetzlich
anzufcchten.
Hiernach erweist sich also der gegen die Legitimation des Klägers
gerichtete Einwand ganz hinfällig, und was den eventuellen Einwand
anlangt, daß die Giros auf den Kaufmann L. A. B. und von diesem
auf den Kläger nur ssmulirt und diese Personen in Wirklichkeit nur be-
vollmächtigt und vorgeschoben wären, um die Wechsel für Rechnung der
loschen Nachlaßmasse einzuklagen und dabei die Kompensation zu ver-
hüten, welche der Verklagte wegen seiner Gegenforderungen der loschen
Nachlaß-Masse gegenüber geltend machen möchte, so kann dieser Einwanb
gar nicht berücksichtigt werden, da der Verklagte die angeblichen, aus
Wechsel-Geschäften entspringenden Gegenforderungen nicht liquide
gemacht hat, nnv der von ihm behauptete Umstand, daß der Kläger nur
Bevollmächtigter sei, eben nur in Betracht der vorgeschützte» Compen-
sations-Befugniß von Erheblichkeit sein kann. — A 2. R. §. 917,
923 und 926 seq. 4hl. II. Tit. 8. —
Bei der Verwerfung der Einwendungen unterliegt die Abänderung
deS Erkenntnisses nach dem Anträge deS Klägers keinem Bedenken, da
der Verklagte seine Accepte rekognoscirt und die Forderungen dem Be-
trage nach nicht bestritten hat."
Der Verklagte legte das Rechtsmittel der Revision ein. Allein
das Appellations-Urtel wurde durch Erkenntniß des König!. Geh.
Ober-Tribunal v. 16. Dec. 1843 bestätigtl).
Der Verklagte hat seine Accepte rccognoScirt; er ist auch geständig,
. *) Wir geben die Gründe vollständig, besonders weil der erste TheildcS
Erkenntnisses einen Beitrag zur Lehre liefert, in wieweit der Einwand der
Simulation im Wechsel-Prozesse durchgreift. Bei manchen Gerichten ist dieser
Einwand, welcher sich offenbar auf außerhalb deß Wechsels bestehende und
durch den Wechsel nicht dokumentirte Verhältnisse bezieht und daher nach
unserer Ansicht gar keine Berücksichtigung im Wechsel-Prozesse finden sollte
(ekr. Wechselrecht von Crelinger und Gräff S. 145 seq. im Gegensätze zu dem
Erkenntnisse des Geh. Ober-Tribunals in Entscheidung Band 7. Seite 34.
und der dort allegirten sehr reichen Literatur, sowie Bd. S. S. 343 sog.), in
einem so großen Umfange zugelaffen, daß er zur Hinhaltung des Wechsel-Pro-
zesses durch Eidesabnahme fast jedesmal von dem Wechselschuldner ausgestellt
wird. —