Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

5.4. Rechtsspruch über die Fragen: 1) Wenn der Eigenthümer eines gezogenen Wechsels mit Hinterlassung von Minderjährigen verstirbt, ist alsdann das Vormundschafts-Gericht als solches berechtigt, den Wechsel weiter zu giriren, oder kann dies nur durch den Vormund mit Genehmigung des Vormundschafts-Gerichts geschehen? : 2) Ist der Acceptant eines gezogenen Wechsels, wenn das letzte Indossament in Richtigkeit ist, befugt, wegen Ordnungswidrigkeit vorangegangener Indossamente, die Zahlung der Wechselsumme zu verweigern?

I V. Recht-fall über die Fragen:
1) Wenn der Eigenthümer eines gezogenen Wechsels mit
Hinterlassung von Minderjährigen verstirbt, ist alsdann
das Vormundschafts-Gericht als solches berechtigt, den
Wechsel weiter zu giriren, oder kann dies nur durch den
Vormund mit Genehmigung des Vormundschafts-Ge-
richts geschehen?
2) Ist der Acceptant eines gezogenen Wechsels, wenn das
letzte Indossament in Richtigkeit ist, befugt, wegen Ord-
nungswidrigkrit vorangehender Indossamente, die Zah-
lung der Wechsel-Summe zu verweigern?
(Mitgcthcilt durch drn Äammer-Gerichls-Asscssor Hrrrn Lewald.)
Das Stettiner Handlungshaus l>. et 6nmp. zog am 3. Juli
1843 vier Wechsel, im Betrage von resp. 2000, 1200, 1000
und 800 Rthlr., zahlbar zwei Monat nach dato an eigene Ordre
auf das Berliner Handlungs-Haus ß et Comp., welche mittelst
Indossaments auf den Berliner Banquier F. gelangten. F. starb
am 14. August 1843 mit Hinterlassung eines minderjährigen
Kindes. Am 2. September cd. wurden die 4 Wechsel durch
nachfolgendes Giro:
„Von dem Unterzeichneten Gerichte, als der zuständigen Pu-
pillen-Behörde für den minorennen F. als legitimirten In-
restat- und Benesicial-Erben des am 14. v. Mts. hier ver-
storbenen Banquier F. wird der vorstehende zu dessen Nach-
lasse gehörige Wechsel vom 3. Juli 1843 über 2000 Rthlr.
(resp. 1200, 1000 und 800 Rthlr.) dem Kaufmann L.
A. ß. oder dessen Ordre hierdurch girirt. Valuta erhalten.
Berlin, 2. September 1843.
Königliches Vormundschafts-Gericht.
(L. 8.) (Der Name des Dirigenten)."

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