Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

3. A. Inländische Gesetzgebung

3.1. Instruktion vom 22. April 1845 der Ministerien der geistl. Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, die Grundsätze der Concessionirung von Aktien-Gesellschaften betreffend

A* Inländische Gesetzgebung.

I. Instruktion
vom »». «peil LS»» der Ministerien der geistlichenLknye.
legenheiten, de» Innern und der Finanzen, die Grundsätze
der Tonceffionirung von -cktien-GefeLschaften
betreffend.
3)as in dem ersten Hefte dieser Zeitschrift S. 163 abgedruckte
Gesetz vom 9. November 1843') spricht nur die Nothwendigkeit
der landesherrlichen Bestätigung für solche Aktien-Gesellschaften
aus, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurthcilt wer.
den sollen, es schweigt aber über die Bedingungen, unter denen
eine Gesellschaft auf landesherrliche Concession Anspruch machen
könne. Diesem Mangel begegnet die Instruktion vom 22. April
1845, indem sie die Grundsätze, welche bei der Concessionirung
zur Richtschnur dienen sollen, zur allgemeinen Kenntniß Dringt.
Ihr Inhalt ist folgender:
Da eS sich als angemessen ergeben hat, die Behörden und daS Pu,
blikum mit den Allerhöchst festgestrllten Grundsätzen in Ansehung der
Concesfionirung von Actirn, Gesellschaften nach Maßgabe deS Gesetze«
vom S. November 1843 bekannt zu machen, so bringen wir im Nach-
stehenden diese Grundsätze, welch« für jetzt und bis auf weitere Be-
kanntmachung in Anwendung gebracht werden sollen, zur öffentlichen
Kenntniß:
I. Der Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Aktien-Gesell-
schaft ist überhaupt nur dann zur Berückstchtigung geeignet, wenn
der Zweck des Unternehmen«
1) an stch auS allgemeinen GeflchtSpunkten nützlich Und der Beför-
derung werth erscheint, und zugleich
*) wegen der Höhr deS erforderlichen Kapitals, oder nach der Natur
deS Unternehmens selbst daS Zusammenwirken einer größeren
Anzahl von Theilnehmern bedingt, oder doch auf diesem Wege
l) ©. auch die nachträgliche Bemerkung zu diesem Gesetz«, Heft r. S. St.
III. 1

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