Volltext: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

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Rechtssprüche.

Vertrages, wodurch er dieselben übernommen hat, als Wechselvrrtrag
nach sich ziehen muß, und eS fällt ihm sonach in der That eine unrich«
tige Auslegung der eiwähnten gesetzlichen Vorschrift zur Last. Auch
ist sein Argument, daß die Wechselfähigkeit deS Imploranten nicht von
selbst, sondern nur mit seinem Willen «ingetreten sei, auf keine Weise
für durchgreifend zu erachten. Denn wäre die Mitwirkung deS unfähi-
gen Kontrahenten bei der Aufhebung seiner Unfähigkeit enischeivenv, so
müßten auch. waS doch nicht zugegeben werden kann, alle von Minder-
jährigen eriichteten lästigen Verträge ohne Weiteres gültig und für sie
verbindend werden, sobald sie auf ihren eigenen Betrieb' für großjährig
erklärt worden sind.
Nach §. 42. Tit. 3. Thl. I. deS A. L. R. aber muß die Nechtmä-
ßigkcit und Gültigkeit jeder Handlung nach der Zeit da sie vollzogen
worden ist, beurthcilt werden, und diese Bestimmung findet auch auf
die Ausstellung und Acccptation von Wechseln ihre volle Anwendung.
Die Unfähigkeit deS Ausstellers und Acceptantkn zu der Uebernahme
von Wechselverbindlichkeiten bei der Ausstellung und Acceptation deS
Wechsels macht die Handlung oder Erklärung desselben, welche ihn bei
vorhandener Fähigkeit wechselmäßig verpflichtet haben würde, dergestalt
unwirksam, daß er deshalb nicht wechselmäßig in Anspruch genommen
werden kann und wenn er auch späterhin Wechselfähigkeit erlangt hat;
so kann doch dieser Unrstand allein hier nichts ändern.
Zwar verordnet der §. 717. Tit. 8. Thl. II. deS A. L. R. daß gegen
Personen, die in Ansehung der Fähigkeit DarlehnSverträge zu schließen,
eingeschränkt find, selbst in den Fällen, wo die von ihnen geschloffenen
Verträge over aufgenommenen Darlehne unter gewissen Umständen
Gültigkeit erlangen, weder ein wechselmäßiges Verfahren, noch Wech-
sel erekution stattfindet, und man könnte hieraus zu folgern versucht sein,
daß es bei den Wechselausstellern und Acceptanten, denen zur Zeit der
Ausstellung und Acceptation weiter nichts als die Wechselfähigkeit fehlte,
nur der Aufhebung dieser Unfähigkeit bedürfe, um jenes Verfahren, so
wie jene Exekution wider ste eintreten zu lassen. Doch wäre rin solcher
Schluß nicht zu rechtfertigen.
Denn durch den h. 717 hat ohne Zweifel nur der Annahme vorge-
beugt werden sollen, als ob die gesetzlich ausgesprochene spätere Conva«
lescenz der Verträge welche die darin bezeichnrtenPersonen zurZeil ihrer
beschränkten DiSposttionsfähigkeit errichtet haben, zugleich auf die von
ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten zu beziehen sei, und daraus, daß
der Gesetzgeber daS Gegentheil ausdrücklich festzustellen, noch besonders
für nöthig erachtet hat, läßt fich keineswegs schließen, daß er der hinter-
her eingelretenen Wechselfähigkeit solcher Personen, die nur zur Zeit der
Wechselausstellung oder Acceptation zur Uebernahme von Wechsrlver-
bindlichkeiten nicht geeignet, sonst aber in ihrer DiSposttionSbefugniß
nicht beschränkt waren, rückwirkende Kraft habe beilegen wollen. Viel-
mehr würde eS, wenn er dies beabfichtigt hätte, hierüber gleichfalls einer
ausdrücklichen Bestimmung bedurft haben.

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