Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

RcchtSsprüchk.

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Beide Verklagte widersprachen dem Klageanträge; X., weil es
durch das von ihm ertheilteAccept nicht seine Person, sondern nur
die Handlung X. et Y. wechselmäßig verpflichtet habe; Y. aber,
weil er das Accept nicht selbst geschrieben habe, auch zur Zeit der
geschehenen Acceptation der kaufmännischen Corporation noch
nicht beigetreten, mithin nicht wechselfähig gewesen sei.
Der Einwand des X. wurde, wie nicht bedenklich sein konnte,
in beiden Instanzen verworfen; er beruhigte sich dabei, und die
Gründe seiner Verurtheilung interessiren hier nicht weiter.
Das Stadtgericht zu Berlin verurtheilte am 20. August 1844
beide Verklagte solidarisch zur Zahlung, indem es, in Betreff des
Y. ausführte:
Der Mitrerklagte Y. aber ist du ich daS Accept seines Socius der has-
tet, weil diese- mit der HandlungSstrma unterzeichnet worden und gesetz-
lich jeder einzelne SociuS als Factor und Procmist betrachtet wird
(§. 633 Thl. II. Tit. 8. A. L. R.) und die Befugnisse deffelben sich
auf alle Geschäfte, welche bet der Handlung Vorfällen, erstrecken (§. 501
ibid.) Bestimmungen, die durch den geschloffenen Socictäls-Vertrag
nicht abgeändert, sondern noch besonders bestätigt sind.
Er ist ferner Wechsel mäßig nicht bloö mit seinem Handli ngöver-
mvgen, sondern auch, wiewohl der Kläger eingeräumt hat, daß daS
Accept wirklich schon am 5. März geleistet sei, mit seiner Person ver-
haftet, weil der in §. 838 1) deS Wechselrechts für Indossamente ausge-
sprochene Grundsatz, daß die spätere Erlangung der Wechselfähigkeit die
Wechselklage auSdem früheren Geschäfte nicht auSschließt, ein allgemei-
ner ist.
Denn der Anwendung dieses Grundsatzes auf Accepte steht so wenig
die Vorschrift deS §.42«). 2hl. I' Tit.3. A.L.R., alsdie des §. 37
Tbl. I. Tit 5- A. L. R. entgegen; die in Wcchselform eingegangene
Verbindlichkeit rineS Slichtwechfelfähigen ist nicht ungültig und uuver-

') fj. 83^. Hat Jemand, welcher sich überhaupt rechtlich verbinden, und
gültige Darlehne aufnehmcn kann, aber nur von Wechsclgcschäften ausge-
schlossen gewesen ist, in der Folge die Wechselfähigkeit erlangt, so ist er auch
aus seinen früheren, noch nicht verjährten, Indossamenten, wechselmäßig ver-
haftet.
*) §. 42- Erzwungene Willenserklärungen sind auch alsdann ungültig,
wenn die Gewalt oder der Zwang nicht von dem, zu dessen Bortheil die Er»
klärung gereichen soll, sondern von einem Drillen, verübt worden.
* )§. 37. Ein Vertrag, welcher wegen der Unfähigkeit des einen TheilS
unverbindlich ist, erlangt durch ein nach gehobener Unfähigkeit erfolgendes
Anerkenntniß nur in sofern verbindliche Kraft, als dies Anerkcnntniß selbst
für einen neuen rechtsgültigen Vertrag angesehen werden kann.

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