Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

RechtSsprüche.

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Bezogenen ist im vorliegenden Falle dem K. der Wechsel über»
geben worden, uno er kann nicht gleichzeitig als Bevollmächtigter
der Kläger, deren Interesse mit dem Interesse dessen, dessen Stelle er
vertrat, collidirte, angesehen werden. — Ohnehin haben Kläger sich
noch in appellatorio ausdrücklich dagegen verwahrt, daß K. ihr Be-
vollmächtigter gewesen sei.
Wenn eS nach allem diesem an einer vorschriftsmäßigen Vorzeigung
der Wechsel qu. im vorliegenden Falle fehlt, dieses aber nach dem
Vorangeführten zur Ausschließung des §. 993 I. r. genügt, auf dieser
Vorschrift aber leviglich die Klage beruht, so mußte daö dieselbe zurück-
weisende Appellationsurlel bestätigt werden, ohne daß es noch einerPrü-
fung des Vorhandensein- der übiigen Bedingungen des §. 993 I. c.
bedarf.
Nach der Bestimmung der Verordnung vom 1. August 1836
soll in Fällen, in denen von einem bisher behaupteten Rechts-
grundsatze oder von einer bisher befolgten Auslegung und An-
wendung einer gesetzlichen Dorschrist in einem zur Entscheidung
gestellten Falle abgegangrn wird, ein Plenar-Beschluß von
dem Geheimen Ober-Tribunal gefaßt werden. In Folge dessen
erging am 29. Februar 1844 der nachfolgende Plenar-Beschluß.
„Ein Wechsel ist im Falle des ß. 993 Tit. 8. Thl. II. des
A. L. R. nur alsdann als dem Bezogenen vorgezeigt zu
achten, wenn dem Letzteren der Wechsel durch den Inhaber
oder dessen Stellvertreter unmittelbar vorgezeigt worden ist.
Die Vorzeigung durch einen mit Prokura nicht versehenen
Commis des Bezogenen genügt nicht, sollte auch der Inhaber
den Wechsel dem Commis zur Vorzeigung an den Bezogenen
übergeben haben.
(Angenommen in pleno dcS Geh. Ob. Trib. den 29. Febr.
1844; veröffentlicht durch Nr. 19. deS Iustiz-Min.-Blatt
v. 1«. Mai 1844. S. 106.)

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