Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

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RechtSsprüche.

ES ist also al- feststehend anzunehmen: daß dir Präsentation wirklich,
und zwar durch einen Vertreter drS Inhaber- erfolgt sei').
Das Erkenntniß des Geheimen Ober-TribunalS vom 2. Marz
1844 bestätigt das Appellationsurtel, und zwar aus folgenden
Gründen:
Die Kläger haben für ihren wechselmäßigen Anspruch an den Ver-
klagten rin anderes Fundament, als da- in der Vorschrift de» §. 993.
H. 8. A. L. R. beruhende, nicht angegeben. Sie find Inhaber zweier
auf den Verklagten al- Inhaber der Handlung Gebe. 6. gezogenen
Tratten. In dieser Verbindung konnte eine Wechselverpflichtung de-
Verklagten nur durch die Acceptation fintreten. Schriftlich hat er
nicht arceptirt und bloß mündliche Accrptationen begründen nach §. 99-
I. c. kein Wechselversahren. Es ist aber im h. 993 I. c. hinzu,
gefügt:
Behält aber der Bezogene den ihm selbst vorgezeigten und
eingehändigten Wechsel ohne Erinnerung über Nacht
bei sich, so wird dieses für eine stillschweigende Acceptatio»
geachtet»
und eben dieser Fall soll nach der Behauptung der Kläger hier vorlie»
gen. Sie, dir Behauptenden, müssen unzweifelhaft die Existenz derje-
nigen Handlungen erweisen, an deren Vorhandensein das Gesetz die
Wirkung einer stillschweigenden Acceptation knüpft, und eS muß bei der
Beurtheilung solcher Beweisführung um so strenger verfahren werden,
alS eine-TheilS eS fich um eine ganz erceptionelle Vorschrift, und
andern Theilö um Geltendmachung der Wirkungen deS Wechsels er-
fahren- handelt.
Bedingungen der Anwendung de- tz. 993 !. c. find nach dessen deut-
lichen Worten, daß der Wechsel dem Bezogenen selbst vorgezeigt,
daß er demselben ringehändigt und von demselben über Nacht
ohne Erinnerung bei sich behalten worden ist. — Diese Er-
fordernisse müssen kumulativ vorhanden sein, so daß, wenn auch nur
eine- derselben fehlt, die Vorschrift de- §. 993 1. c. ausgeschlossen
bleiben muß.
Wa- nun zuvörderst die Vorzeigung der Wechsel an den Bezo-
genen selb st, den Beklagten, anlangt, so steht einerseits durch da- Ge-
ständniß der Kläger fest, daß die beiden Tratten vom IS. Sept. 1843

*) Hierin liegt offenbar ein Widerspruch mit der vorangehenden Ausfüh-
rung, daß die Präsentation rite erfolgt ist, sobald der Wechsel von dem Inha-
ber oder dessen Stellvertreter dem Bezogenen vorgezeigt wird. Das Revi-
sionsurtel nimmt auch an, daß die Präsentation nur durch den Wechselinha-
ber oder dessen Stellvertreter erfolgen könne, führt aber grade um d:»balb
aus — und zwar mit schlagender Ueberzeugung — daß der Commis des Be-
zogenen nicht Bertreter des Wechselinhabers sei.

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