Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

2. Inhalts-Verzeichniss

Inhalts-Verzeichniss.
A. Inländische Gesetzgebung.
I. Instruktion vom 22. April 1845 drt Ministerien der geistl.
Angelegenheiten, deS Innern und der Finanzen, die Grundsätze
der Concesstonirung von Aktien-Gesellfchaften betreffend . . 1
II Verordnung wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen
für die LandeStheile, in denen noch gemeine- Recht gilt.
Vom 6. Juli 1845 ..
IH. Gesetz zum Schutze derWaarenbezeichnungen. B. 4. Juli 1843
ß. Ausländisch« Gesetzgebung.
Dir Ungarische Handels-Gesetzgebung. Schluß deS Heft 1. S.
1 begonnenen und Heft 2 S. 62 fortgesetzten Artikels . . 9
C. Rechtssprüche
I. Rechtsspruch über die Fragen:
1) Ist der Wcchselkläger durch den Besitz des zu seinen Eh-
ren eingelvsten Wechsels und der Quittung deö befrie-
digten Wechsel-Inhabers zur Klage gegen den Accep-
tante» legitimirt?
2) Ist der Zahlungsort des Wechsels hinlänglich bezeichnet,
wenn er zwar nicht im Concepte des Wechsels, wohl
aber bei dem Namen des Bezogenen vermerkt steht?
3) Muß bei einem domicilirten Wechsel zur Geltendmachung
deS Anspruchs gegen den Acceptante» nicht bloß am Do-
micil, sondern auch gegen den Acceptantcn selbst der Pro-
test ausgenommen werden?
4) Finden bei domicilirten Wechseln Respittage statt . . 15
Nachschrift deS Herausgebers.*0
II. Rechtsspruch über die Frage-
unter welchen Bedingungen ein Wechsel als st i l l sch w e i g e n d
acceptirt zu erachten sei?
Mitgetheilt durch den KammrrgerichtS-Affeffor Herr Lewald . 27
III. RrchtSspruch über die Fragen:
1) Ist der Bezogene wechseltnäßig verhaftet, wenn er erst nach
erfolgter Annahme deS Wechsels die Wechsrlfähigkeit erlangt ?
3) Findet die Wechselklage gegen den nicht wrchselsähigen
Gesellschafter statt, wenn die Wechselvrrbindlichkrit unter
der Firma deS SocietätSgrschäfteS ringegangen ist?
Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe M a r t i n S zu Berlin . . 3«
Nachschrift deS Herausgebers.43
IV. RrchtSfall über die Fragen:
1) Wenn der Eigenthümer eines gezogenen Wechsels mit Hin-
terlassung von Minderjährigen verstirbt, ist alSdanu daS
VormunvschastS- Gericht alSsolchrS berechtigt, de» Wechsel

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