Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

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Rechtssprüchc.

Dieser Fall lag vor; es war bei dem Namen des Bezogenen
der Zahlungsort vermerkt, an welchem der Inhaber sich zu
melden hatte, und wo also der Protest gegen denAcceptanten auf-
zunehmen war.
Nun gedenkt aber das Gesetz im §. 999 ib. noch des besondern
Falles, daß zwar aus dem Wechsel hervorgeht, es solle nicht an
dem Wohnorte des Bezogenen, sondern an einem andern Orte
< Stadt) die Zahlung erfolgen, daß aber aus dem Wechsel nicht
zu entnehmen ist: wo, in wessen Behausung oder Comptoir, sich
der Inhaber seiner Befriedigung wegen zu melden habe?
In diesem Falle soll derBezogene bei der Annahme dies ergän-
zen, um es dem Inhaber möglich zu machen, die Wohnung oder
das Comptoir, wo die Zahlung zu erheben ist, ausfindig zu
machen.
Mit ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall schreibt ferner
h. 1112 vor:
daß, wenn im Falle des §. 999 der Präsentant an eine
Adresse verwiesen sei, und diese die Zahlung nicht leiste,
ebenfalls Protest aufzunehmrn sei.
Es setzt dies also den Fall voraus:
daß der Acceptant bei der Acceptation nicht blos vermerkt
w o, d. h. an welchem Orte, der Inhaber sich zu melden
habe, sondern zugleich: durch wen die Zahlung erfolgen
solle.
Der Acceptant bestimmt also ausdrücklich einen Zahlungs-
leister, welchen er sich substituirt, und den daher das Gesetz ganz
folgerecht mit dem Ausdrucke der Add resse bezeichnet. •
In diesem Falle, der nur höchst selten im Wechselverkehr sich
ereignet, muß der Protest gegen dieAddressed. h. gegendie
ausdrücklich als Zahlungsleisterin bezeichnete Person
ausgenommen werden. Das gewöhnliche Domicil, welches, wie
im vorliegenden Falle durch die Worte:
„in (Ort) zahlbar bei Herrn L."

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