Volltext: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

6. D. Abhandlungen

6.1. Die in der landrechtlichen Wechselordnung enthaltenen Vorschriften über die Berücksichtigung der jüdischen Feiertage und des Sabbaths bei Präsentation der Wechsel sind aufgehoben

D. Abhandlungen.

I. Die in der landrechtltchen Wechselordnung enthal-
tene« Vorschriften über die Berücksichtigung der jüdi-
schen Feiertage und deS Sabbaths bei Präsentation
der Wechsel find aufgehoben.
DaS Gef. über die Verhältnisse der Juden v. 23. Juli
1847 hat den für den Wechselverkehr höchst wichtigen Zweifel her-
vorgerufen :
ob durch dieses Gesetz die besonder» Vorschriften der Wechsel-
Ordnung über die Berücksichtigung der jüdischen Feier-
tage und deS Sabbaths bei Präsentation der Wechsel zur
Annahme und Einsendung der Zahlung aufgehoben wor-
den sind, oder ob sie in fernerer Gültigkeit bestehen?
Es bedarf keiner Ausführung, von welcher Erheblichkeit diese
Frage, namentlich in Beziehung auf den Zeitpunkt deS Verfall-
tages der Wechsel ist, weil von der Jnnehaltung dieses Zeit-
punktes bei der Einforderling der Wechselsumme und der Protcst-
erhebung die weitere Frage abhängig ist, ob der Wechselinhaber
sich die Regreßbefugniß gegen seine Vormänner erhalten oder ob er
sie verloren habe.
In dem Gesetz vom 23. Juli selbst ist die aufgeworfene Frage
nicht direkt berührt, auch ist sic bei den Verhandlungen deS Verei-
nigten Landtages nicht zur Sprache gebracht worden. In dem
GeschäftSverkehrc aber werden, wenigstens in Breslau, die Vor-
schriften des Landrechts als in Kraft stehend fortdauernd bei
Einforderung der Wechselzahlungen und Protesterhebungen beob-
achtet. Die Ansicht des Verfassers dieses Artikels ist eine ent ge-

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