RechtSsprüche deö Geheimen Ober-TribnnalS.
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Wechselschuld am ZahlungStage versäumt worden, und der Acceptant
nach dem Zahlungstermine fallire, der Vcrsäumer den Schaden tragen
solle und keinen Regreß an den Zieher habe. Ebenso sei in Art. 7 in
dem Falle, wenn der Wcchsclbricf mit Protest zurückkomme, und der
Inhaber versäume, sich bald bei dem Zieher zu ineldeii. jenem auferlegt,
den Schaden selbst zu tragen, und ausdrücklich hinzugefügt, daß er keinen
Regreß an den Zieher haben solle. ES sei hier also in beiden Fällen an
den veranlaßten Schaden ausdrücklich der Verlust deö WechselregresseS
geknüpft worden, und könne daher nicht, wie Implorant wolle, in der
anders gefaßten ersten Abtheilung deS Art. 2 eine unvollständige AuS-
drucköweise gefunden werde». Ganz ohne Grund beziehe sich Implorant
auf Art. 57 der Einlcitllng zum A. L. R., um daraus herzulelten. daß
die Danziger Wechselordnung in Uebereinstimmung mit den Vorschriften
deS LandrechtS (§. 073 II. 8) zu interpretiren sei. Denn nach §. 809
ebend. set die Präsentation am Verfalltage noch zeitig genug zur Kon-
servation deS Regresses; damit stimme also die Interpretation deS
Art. 2 überein, welche der Appellationörichter adoptirt habe.
(RechtSfälle deS Geh. Ober-Trib. Bd. I. S. 234.)
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