8- 8.
Die Mitglieder aus dem Handelsstande und deren Stellvertreter
müssen zurUebernahme eines obrigkeitlichen Amtes überhaupt geeig-
net, mindestens dreißig Jahre alt sein und seit fünf Jahren selbst-
ständig Handel treiben, oder solchen ftüher mindestens fünf Jahre
lang selbstständig betrieben haben und nicht etwa zur Zeit ein ande-
res Gewerbe treiben.
8-9.
Die dem Handelsstandc angehörendcn Mitglieder und deren Stell-
vertreter werden durch die angesehensten Handeltreibenden des Be-
zirks, für den das Handelsgericht bestimmt ist, erwählt. Die Wäh-
ler. deren Zahl nicht weniger als 25 und nicht mehr als 60 betragen
darf, ernennt die Regierung. Zur Gültigkeit der Wahl, welche für
jede Stelle besonders erfolgen muß, ist die absolute Stimmenmehr-
heit der in den, Termine anwesenden Wähler erforderlich. Ergirbt
stch bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist der
Wahlakt zu wiederholen; stellt sich auch bei der zweiten Abstimmung
eine absolute Mehrheit nicht heraus, so sind diejenigen beiden Kan-
didaten, welche in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen
erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet daö LooS.
8 10.
Die Wahlhandlung wird durch einen von der Regierung zu
ernennenden Kommissar geleitet. Die Regierung thcilt daS Wahl-
protokoll mit den Erinnerungen, welche sic etwa dagegen zu machen
hat, dem LandeS-Justizkollcgium mit, welches, wenn die Wahl vor-
schriftsmäßig geschehen ist und die Gewählten gehörig qualifizirt
sind, bei dem Justizminister deren Bestätigung nachsucht und, sobald
solche erfolgt ist, die Vereidigung und Einführung derselbm ver-
anlaßt.
8-11.
Die AmtSdauer der Mitglieder aus dem HandelSstandc und ihrer
Stellvertreter wird auf sechs Jahre bestimmt; doch soll der Wechsel