5.24.
Rechtliche Folgen des Acceptes eines Richtwechselfähigen
RechtssHmche ppb Gehestnen Spsr.ZeDmgP,^
des M. dex MKsitt vpW Vertrage unter LüzffprdeWg deö GM
Lesen gesetzlich frchstche. — Verklagter bestritt den Anspruch.
Unter mehreren Einwendungen sehte er auch, dem Kläger eyt-
gegen, daß der Kläger ihm den Schlußzrttrl nicht mehr in dem Zu-
stande, als -sich derselbe bei der Uebergabc befunden, znrückgcbcn
könne. Tenn die im Schlußzcttel verabredete sechöwöchentlichr Frist
sei verlaufen, er, Verklagter, könne daher sein Recht aus demselben
gegen den 8. nicht mehr verfolgen. (§. 159.)
Die beiden ersten Richter wiesen den Kläger ab, und das Geh.
Ob. Trib. verwarf mittelst UrtclS vom 28. Juni 1847 die von dem
Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde, indem eö auösührtc:
Der von dem Appellation-richter ausgestellte Enlschcidungögrund, her
geleitet au- der Veränderung, welche die vom Kläger empfangene Sache
(der 8'sche Schlußzettel) erlitten, sei den §g. l 56 und l 59 völlig gemäß,
indem nach diesen Gesetzen der Geber, welcher da- Gegebene zurückfor-
dere, wenn er zugleich Empfänger sei, anch dak Empfangene, und zwar
in . dem Zustande, wir er eS erhalten, oder wenn er die- nicht könne, den
mündlich verabredeten Werth erstatten müsse, durch welche letztere Be-
stimmung die gerade auf diesen Werth gerichtete Rückforderung von
selbst wegfalle, sobald wirklich eine Unbrauchbarkeit de- empfangenen
EchlußzettelS eingetreten fei. Die Beantwortung der Frage, ob letztes
der Fall, hänge von Würdigung deö SachvcrhältnifstS ab, und könne
eine Verletzung der §$. 156—159. I. 8. dadurch nicht herbeigcführt
werden. Uedrigenö habe der Richter mit Recht, nach Ablauf der scchö-
wöchentlichen Präklusivfrist, die im Schlußzettel vereinbart worden, diese
Urkunde für werthlvö erachten dürfen.
l»«cht»fällk de« Geh Ob. Lrib. Bd. U. ®. 25.)
25) Rechtliche Folgen des Acceptes eines Nichtwrch-
felfähigen.
Obgleich man annehmen sollte, daß endlich der RechtSsah:
daß rin gezogener, von einem NHtwechsclfähigen acceptlrter
Wechsel in Beziehung auf dm Acceptanten als eine gew Ähn-
liche Anweisung zu erachten sei,
so ist gleichwohl neuerdings in einem auf diese .Frage bezüglichen
Rechtsfall von dem II. Senat des OberBandeS-Ger. zu Breslau
das Gegentheil angenommen, und die gegen dm Acceptanbm grrich-