Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

44 Rechtssprüche deS Geheimen Ober-TribunalS.
Weil die gesetzliche Liegezeit schon am 23. November verflossen
gewesen, hielt der Schiffer sich für berechtigt, für 21 Tage die Liege-
gelder, 2 Thlr. pro Tag und Kahn, von dem Kaufmann N., als
dem Empfänger der Ladung zu fordern, und erhob gegen ihn Klage
auf Zahlung von zusammen 84 Thlr. nebst ZögerungSzinsen seit
dem Tage der Klagebehändigung. Der Verklagte widersprach die-
sem Anspruch, und der Kläger ist auch mit demselben durch die
gleichförmigen Erkenntnisse der Deputation deS See- und Handels-
gerichts, und des zweiten Senats des Ober-LandesgerichtS zu Stet-
tin für summarische Prozesse vom 3. Juli 1843 und resp. 28. Juni
1844 abgewiesen worden.
Das Geheime Ober-Tribunal hat jedoch auf die von dem Kläger
eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde unter dem 14. November 1845
daS Appellations-Erkenntniß vernichtet.
In den Gründen wird zur Rechtfertigung dieser Entscheidung
auSgeführt:
Wenn der §.1719. Dt. 8. Thl. II. Allg. Land-RechtS vorschrelbt-
„Wird die Empfangnehmung der Waaren verweigert, oder verzö-
gert, so muß der Schiffer deshalb Protest einlegen, den Befrachter
davon unverzüglich benachrichtigen, und dav Gut auf dessen Gefahr
und Kosten in sichere Verwahrung bringen lassen,"
und der demnächst folgende §. 1720 bestimmt:
„dazu ist er auch befugt und verpflichtet, wenn alle Exemplare der
Konnossemente herbeigeschafft und deshalb keine hinreichende Sicher-
heit bestellt worden
so Ist hier allerdings dem Schiffer die Verpflichtung auferlegt, bei ver-
weigerter oder verzögerter Empfangnahme der Waare, so wie wenn nicht
alle Exemplare deS Konnossements herbeigeschafft sind, deöhalb Protest
aufnehmcn zu lassen. Aber diese Verpflichtung hat er nur gegen seinen
Kontrahenten, den Befrachter; nur zu dem Zwecke, um sowohl
sich selbst dem Regreß gegen diesen zu sichern, alS auch, um dem Befrach-
ter, seinem Kontrahenten, den Beweis der verweigerten oder verzögerten
Abnahme gegen den Besteller resp. Addreffaten zu verschaffen. Dieser
alleinige Zweck der hier vorgeschriebenen Protest-Ausnahme ergiebt sich
auS der Natur der Sache. Denn der Protest im Allgemeinen ist nach
88- 466 seq. Thl. I. Tit. 14 1. c. ein Mittel, sich den Beweis der ge-
schehenen Beeinträchtigung eines Rechts zu versichern, und dessen bedurfte
eS gegen den Absender allerdings, da dieser in der Regel von dem Be-
stimmungsorte der Ladung entfernt wohnt. Gegen den anwesenden

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