5.10.
Entschädigungs-Anspruch des Schiffers gegen den Empfänger wegen verzögerter Abnahme
43
Rechtssprüche dcS Geheimen Ober-Tribunal-.
8. 130. Auch wjrd, wenn durch eine solcheUebergabeElgrnthum und
Gefahr auf den Käufer übergehen soll, vorausgesetzt, daß der Kauf selbst
unter den abwesenden Parteien völlig abgeschlossen worden.
In einem Falle, in welchem der Verkäufer die Waaren dem
Besteller kostenfrei zu übersenden sich verpflichtet hatte, die dem
Fuhrmann übergebenen Waaren aber unterwegs verbrannt waren,
fragte cS sich, ob durch die bedungene kostenfreie Nebcrfen-
dung der Absender der Waaren die Verbindlichkeit für die Gefahr
übernähme? Das Geh. Ober-Trib. hat jedoch in dem Urtel vom
11. Okt. 1845 daS Gegenthcil angenommen, mithin den Besteller
zur Bezahlung des Kaufpreises für die verbrannten Waaren ver-
urtheilt.
(Entscbeld. deS Geh. Ob. Trib. »d. >2. S. 200.)
10. Entschädigungs-Anspruch dcS Schiffers gegen
den Empfänger wegen verzögerter Abnahme.
Laut zweier Frachtbriefe vom 12. Juli 1842 hatte der Schiffer G.
von der Handlung K. und Comp, zu Breslau in zwei Kähnen 20
und 20 Wispel Weizen empfangen, um sic gegen die bedungene
Fracht von Thlr. für den Wispel zu Stettin an die Handlung K.
und B. abzulicfcrn, — welcher Addresse demnächst jedoch die deö
dortigen Land- und Stadtgerichts fubstituirt wurde, weil bei dem-
selben inzwischen über Vermögen der ursprünglichen Addressa-
tcn K. und B. Konkurs eröffnet und seitens der Absender auch we-
gen nicht erhaltener Zahlung bereits Arrest auf den Weizen auöge-
bracht worden war.
Nach der Behauptung deö Schiffers war derselbe mit seinen zwei
Kähnen am 16. November 1842 zu Stettin angelangt, und hatte
sich sofort bei dem betreffenden Konkurskurator gemeldet, welcher
aber die Empfangnahme abgelehnt hatte, weil der Arrest wieder
aufgehoben fei. Demnächst hatte sich der Kaufmann N. zu Stettin
als Inhaber des Konnossements bei dem Schiffer gemeldet, die Lö-
schung der Ladung soll aber erst am 16. Dezember 1842 beendet
worden fein.