32 Plenar,Beschlüsse deS Geheimen Ober-TribunalS.
den Wechselinhaber zu befriedigen und aufGrund deSGiroö denAcceptan-
ten in Anspruch zu nehmen, im Ichtern Falle befriedigt er den Wechsel-
inhaber, bestimmt ihn aber, gleichwohl alö angeblich nicht befriedigt,
gegen den Acceptanten im Wechselprozesse zu klagen.
In der neuesten Zeit aber hatte der vierte Senat deö Geheimen Ober-
TribunalS eine andere Ansicht aufgestellt. Der Fall war folgender:
B. in Magdeburg zog am 23. Juni 1846 zwei Wechsel, jeden über 3060
Thlr. zahlbar am 10. resp. 16. Ott., an eigne Ordre auf den Kaufmann P.
daselbst, welcher sie auch acceptirte. DerAuösteller hat die Tratten zuerst an daö
dortige Bank-Comptoir indosflrt, dies Giro ist durchstrichen und darunter ein
zweites Giro deS Ausstellers vom 9. und refp. 15. Ott. an G. und M. gefetzt.
Diese haben an den Verfalltagen keineZahlung vom Acceptanten erhalten, Pro-
test erhoben und fordern nun von P. wechselmäßige Zahlung der In den Wech-
seln verschriebenen Suininen mit sechs pCt. Zinsen von den Verfalltagen und
Protestkosten.
Der Verklagte wandte ein: daö Giro vom 9. resp. 15. Okt. sei kein eigent-
liches. sondern ein pro our» ertheilteS; der Aussteller B. habe nämlich die
Bank befriedigt, hiernächst mlt G. u.M. verabredet, daß diese alö Kläger auftre-
ten sollten, zu welchem Behufe er daS Giro auf ihren Namen ausgestellt habe,
lieber diese Thatsachen deferirte der Verklagte den Klägern den Eid. Der erste
Richter hielt diesen Eid für erheblich und stellte ihn zum Erkenntnisse. der Apella«
tionSrichter verurtheilte dagegen den Verklagten, und dieser Ansicht trat auch der
vierte Senat deö Geh.Ober-Trib. bei. Da jedoch in frühem Rechtssachen anderö
entschieden worden war, so ward die Sache vor daö Plenum deö Geh. Ober-
Trib. gebracht, von diesem der Einwand deS Verklagten für erheblich erachtet
und daS Urtel erster Instanz wieder hergestellt.
In den Gründen deS Plenar-BeschlusseS wird auSgeführt:
AuS allgemeinen Grundsätzen über daS Wesen deö Wechselinsti»
tutS läßt sich die Frage: ob der Einwand der Simulation im Wechsel-
prozesse statthaft sei, nicht entscheiden, mithin keine durchgreifende Regel
aufstellen. ES muß sich vielmehr die Entscheidung auf daö jedeömal vor-
liegende spezielle RcchtSverhältniß beschränken, hier also auf daö Verhält-
niß zwischen dem Aussteller deö Wechsels und ersten Indossanten, dem
Indossatar und dem Acceptanten.
Daö Landrecht verordnet §. 916. Tit. 8. Th. IL:
Der Wechselbeklagte kann, außer dem Einwande der dem Kläger
bereits geleisteten Zahlung, nur solcher Einwendungen, die auS gegen-
wärtigem Wechselrechte hergenommen sind, sich bedienen.
ES kommt also darauf an, ob der jetzt dem Plenum zur Entscheidung
vorliegende Spezialfall durch ausdrückliche Vorschriften deö Landrechts
entschieden ist? Und daö muß man annehmen. Daö Landrecht hat näm-
lich die gemeinrechtlich streitige, und in den verschiedenen Wechselordnun-
gen abweichend, wenngleich mehrentheilö bejahend entschiedene Frage:
ob dem Aussteller eines gezogenen Wechsels ein wechselrechtlicher Anspruch
gegen den Acceptanten zustehe? verneint. Im $. 1132. cit. lautend:
»Der Aussteller, welcher einen acceptirten Wechsel einlöst, erlangt
dadurch gegen den Acceptanten kein Wechselrecht,»
wird die Wechselklage dem Aussteller versagt, welcher Ersatz fordert,