Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

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Gesetzgebung.

§ 31.
Zur Gültigkeit eines handelsgerichtlichen Erkenntnisses ist die
Theilnahme von mindestens drei Richtern in allen Fällen, nament-
lich auch in Bagatellsachen erforderlich.
8-32.
Wer als kaufmännisches Mitglied eines Handelsgerichts bestellt
werden kann (§. 8), soll vor dem Handelsgerichte als Bevollmäch-
tigter außerhalb des Gcrichtsorts wohnender Parteien zugelasscn
werden; er darf aber für diese Vertretung keine Gebühren, sondern
nur die Vergütung baarer Auslagen fordern.
8- 33.
Soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt worden ist, kom-
men in den, den Handelsgerichten überwiesenen Rechtsangelegen-
heiten die allgemeinen geschlichen Vorschriften zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedmcktem Königlichem Jnfiegcl.
Gegeben Berlin, den 3. April 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Müffling.
v. Savigny. Uhden. v. DüeSberg.
Beglaubigt:
Bode.

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