Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Rechtssprüche.

SS

bi« dirserhalb geschloffenen Verträge durchaus nicht für unerlaubt, son-
dern läßt fie sogar für den Fall, daß sie erfüllt find, gelten. Die ver-
bindliche Kraft derartiger Geschäfte ist in den Willen der Kontrahenten
gestellt und beruht auf dem Vertrauen derselben zu einander und ihrer
Redlichkeit. Jeder Theil hat daher mindestens eine moralische Ver-
bindlichkeit zur Leistung dessen, wozu er fich durch den Vertrag ver-
pflichtet hat. Auf Grund einer solchen Verbindlichkeit hat auch der
Kläger Zahlung geleistet; die Befugniß, solche zurückzu fordern, stebt
ihm demnach nicht zu. Jever Zweifel hierüber wird aber durch daS
allegirte Gesetz selbst beseitigt. Denn dieses verordnet auSvrücklich, daß
auS Verträgen über ausländische Papiere riu porleur eine gerichtliche
Klage überall nicht zugelaffen werden, auch sogar auS Vergleiche» über
hiernach ungültige Geschäfte weder Klage noch Exekution stattfinden
solle. Hieraus leuchtet die Absicht deS Gesetzgebers, den a»S solchen
Geschäften entstehenden Verwickelungen möglichst vorzubeugen und bei-
den 5heilen daö Klagerecht absolut abzuschneiven, klar hervor. Kläger
mußte daher, wie geschehen, mit der Klage abgewiesen und alS fachfälli-
grr Theil zur Tragung der Prozcßkosten verurtheilt werden.
V. appellirtc, die Deputation des II. Sen. des Ob. L. Ger. zu
Breslau bestätigte jedoch am II. Jan. 1845 daS erste Urtel, in-
dem es auSführte:
Aus die Bestimmungen deS Gesetzes von» 1.'). Mai 184V kann Klä-
ger die Rückforderung dessen, was er gegen Cefston jenes Rechts ge-
zahlt hat, um deshalb nicht gründen, weil ja der Vertrag, in soweit er
die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und dem Beklagten betrifft, gegen-
seitig, also Zug um Zug. und vollständig erfüllt worden ist.
Wenn derselbe ferner daS CesstonS - Geschäft wegen Mangels der
schriftlichen Abfassung aufrufen und ansechten will, so steht ihm auch
wiederum zuvörderst die Vzstimmung deS §. 146. I. H. A. L. R. ent-
gegen, wo «S hrjßt:
Wenn ein Vertrag über bewegliche Sachen von beiden Theilen
gleich erfüllt wird, so kann zur Anfechtung d«S solchergestalt ab-
gemachten Geschäfts der Mangel zineS schriftlichen Vertrages nicht
vorgeschützt werden.
Wollte man aber auch die Abwendbarkeit deS §. 146 vit. bezwei-
feln, wefl Verklagter die Cefston nicht schriftlich geleistet hat, so würde
gleichwohl die Abweisung deS Klägers wenigstens in der angebrachten
Art und Weife haben erfolgen müssen.
Der §. ISS. i. 6. 91. L. R. stellt die Regel auf, daß auS einem
mündlichen Vertrage, der schriftlich hätte geschloffen werden müssen,
und noch von keinem Theile erfüllt ist, keine Klage stattfinde. Dem
entspricht der §. 146, welcher richtiger seine stelle unmittelbar vor

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