Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Inländische Gesetzgebung.

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deS Handelsamts jederzeit zuzuziehen und mit seiner gutachtlichen
Ansicht zu hören, welche in den an UnS zu erstattenden Berichten
besonders zu erwähnen ist.
8- 10.
DaS statistische Büreau wird mit dem Handelsamte verbun-
den, und als eine besondere Abtheilung desselben, unter der obe-
ren Leitung deS Präsidenten des HandelSamtS, von einem eige-
nen Director') verwaltet. Die Bestimmung des statistischen
BüreauS bleibt übrigens unverändert, und soll dasselbe den allge-
meinen statistischen Zwecken auch femer in der bisherigen Aus-
dehnung dienen. Der Präsident hat aber dahin zu wirken, daß
die bet diesem Büreau gesammelten Materialien für die Kenntniß
der Handels - und GewerbSverhältnisse nutzbarer werden.
8- 11.
DaS Handelsamt wird mit dem 1. September d. I. in Wirk-
samkeit treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrücktem königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Thile. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. v. Arnim. Flottwell.
B. Erläuternde Bemerkungen über die Verordnung
wegen Anordnung eines Handelsraths und Errich.
tung eines Handelsamts.
Von Otto Lewald, Kammer-Gerichtö-Assessor.
Bon den Gesetzen der NeuzeÜ siitd wenige mit solcher Span-
nung erwartet und als ein so dringendes, tief empfundenes Be-
dürfntß gefordert worden, als die Anordirung eines Handels-
ministeriums. Der Grund liegt nahe. Auch hier ist das Jahr
1840 und die Thronbesteigung Sr. Majestät deS jetzt regierenden
Königs ein Wendepunkt geworden; auch hier fing die mehr ent-
fesselte Presse an, Wünsche laut werden zu lassen und daö, waS

>) Gegenwärtig der Geheime ybrr-Regierung-rath Dteterikt- P. H.

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