Rechtssprüche.
SO
Nichterfüllung. Bei dergleichen unmittelbar zwischen den Kon-
trahenten geschlossenen Geschäften pflegen dieselben häufig den
Schlußzetteln die Fassung zu geben, daß darin nur der Gegen-
stand der Lieferung, das Kaufgeld und die Zeit der Abnahme be-
stimmt wurden, und im Uebrigen auf die Börsenusance und die
in den Schlußzetteln der vereideten Mäkler enthaltenen Bedin-
gungen Bezug genommen würde. Die beiden Richter der letz-
ten Instanzen haben in dem vorstehenden Rechtfälle in dieser
Bezugnahme nicht die gesetzlich erforderliche Gewißheit über
die getroffenen kontraktlichen Verabredungen gefunden, und ihr
deshalb jede rechtliche Wirkung abgesprochen.
Ohne daS Gewicht der hierfür angeführten Gründe zu verken»
nen, läßt sich für die entgegengesetzte Ansicht, namentlich wenn
daS Geschäft zwischen Kaufleuten geschlossen worden, geltend
machen, daß jene Ungewißheit in der Willenserklärung der Kon-
trahenten in der That nicht eristire. ES kann dieS zwar nicht
auö der in dem Schlußzettel ertvähntcn Börsen - Usance her«
geleitet werden; wohl aber läßt die Bezugnahme auf die Sch luß-
zettel der vereideten Mäkler keinen Zweifel darüber zurück,
welche Bedingungen die Kontrahenten gemeint haben, weil diese
in den gedruckten Formularen vollkommen übereinstimmend find.
DaS Argument oeS Tribunalrichters,
daß, so verschieden die einzelnen Geschäfte von einander sein kön-
nen, auch die einzelnen Schlußzettel der Mäkler über die von
ihnen zu Stande gebrachten einzelnen Geschäfte sein müßte n,
erscheint nicht zutreffend. Denn augenscheinlich handelt eS sich
nicht um den Inhalt der einzelnen, über bereits geschlossene Ge-
schäfte ertheilten Schlußzettel, sondern um die Formulare der
Schlußzcttel, deren sich die Mäkler bedienen. Jede andre Ausle-
gung würde nicht nur dem bestimmten Sachverhältniffe wider-
sprechen, sondern in die Willenserklärung der Kontrahenten ge-
radehin eine Widersinnigkeit legen. Wird daher im Prozesse dar-
gethan, daß ein solches gedrucktes Formular an der Börse allge-
mein im Gebrauche sei, kann ferner, wie dies in den meisten Fäl-
len durch Eidesantrag leicht sein wird, der Beweis geführt wer«