Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

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RechtSsprüche.

A. L. R. Th. I. Tit. S. §. 393 ff.
Die- ist hiernach nicht geschehen.
Zwar stand den Klagern bei diesem Lieferungsgeschäft auch die Be-
fugniß zu, auf Grund der vom Verklagten zu erkennen gegebenen Wei-
gerung der Abnahme, sofort vom Vertrage zurückzutreten und von dem
Verklagten den Ersatz deS ihnen bis zu dem Rücktritt wirklich entstan-
denen Schadens zu fordern, allein einen Anspruch der Art haben die
Kläger hier nicht geltend gemacht. Die CourSdifferenz ist der Regel
nach nur der entgangene Gewinn. Der wirkliche Schaden kann nur
durch den Nachweis, daß Kläger die gedachten Staat-papiere zur Zeit
der bestimmten Abnahme wirklich besessen und durch das Sinken des
WertheS derselben Nachtheil erlitten haben, dargethan werden.
A. L. R. Th. I. Tit. 6. §. 410.
Tit. II. §. 878 ff. 981 ff.
Die Kläger gründen ihr Recht, auf Zahlung der CourSdifferenz zu
klagen, hauptsächlich auf den Inhalt der von dem Verklagten vollzoge-
nen Reverse selbst.
Eiye Verabredung der Art war an sich gesetzlich zulässig. Die Re-
verse enthalten aber eine gültige Festsetzung darüber nicht.
Dieselben lauten wörtlich:
alle- übrige laut hiesiger Börsenusancr und den Bedingungen,
wie solche tu den Schlußzetteln der vereideten Courtier- be-
stimmt ist.
Die Kläger finden in dieser Bestimmung ihr Recht bei verweigerter
Abnahme der Papiere, die Zahlung der Cour-viffereyz zu verlangen,
deutlich auSgevrückt. Eie stützen sich darauf, daß bei allen Geschäften
der Art daS Spekullren auf da- Steigen und Fallen de- Course- der
Papiere der wirkliche Zweck ist, die CourSdifferenz den Gewinn in sich
schließt, die Zahlung derselben von der einen oder andern Partei Ge-
genstand der Vereinbarung ist und alle diese Geschäfte auf der Berliner
Börse in der Art wirklich abgeschlossen worden.
Ferner haben fie ein gedruckte-, mit dem Börsenstempel versehene!
Formular eine- SchlußzettelS der Berliner Mäkler, da- auSdrückllch
auf Zahlung der CourSdifferenz gestellt ist, beigrbracht.
Ihre Ausführung geht dahin, daß die obige in allen Reversen de-
Verklagten gleichlautend vorkommende Klausel eine deutliche Hinwei-
sung auf jenen Gebrauch im kaufmännischen Verkehr, sowie auf jenes
Schlußzettelformular enthalten und dadurch vom Verklagten den Klä,
gern da- Recht auf Einforderung der CourSdifferenz unzweideutig ein«
geräumt worden sei.
Diese Gründe rechtfertigen da- Verlangen der Kläger nicht. Da»
Verfahren der Kaufleute im Handel mit Staat-papieren ist sehr man-
nigfach. Die Zeit ändert e- oft. In dieser Beziehung kann von einer

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