Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Ausländische Gesetzgebung.

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gregation an, in welcher daS Protokoll der Partikular-Versamm-
lung authenlisirt worden ist. Die in derselben General-Congrega«
tion veranlaßten Jntabulationen, mag die Vorlesung der intabu-
lirten Urkunden an welchem Tage der Kongregation immer statt-
gesunden haben, sind ohne llnterschied als an einem und demsel-
ben Tage geschehen zu betrachten.
3) .Vor den General-ComitatS-Congregationen können auch generelle
Jntabulationen, wobei die Güter deS Schuldners nicht speziell an-
gegeben werden, stattfindcn, und die NechtSgülligkeit solcher Jnta-
bulativnen erstreckt sich auf alle unter der Jurisdiktion desselben
ComitateS befindlichen unbeweglichen Güter des Schuldners.
In den königl. Freistädten findet dagegen eine generelle Jnta-
bulation nicht statt; der Gläubiger muß vielmehr jedesmal das-
jenige Besitzthum deö Schuldners, worauf er sich intabuliren las-
sen will, besonders bezeichnen.
4) Nur auf bestimmte Summen lautende Forderungen können
intabulirt werden; die Jntabulation einer unbestimmten For-
derung gewährt kein Vorzugsrecht.
5) Dem Gesuche müssen die Schuldscheine stets im Original, die
Auszüge auS den Handlungsbüchern aber, so wie die Wechsel-
gerichtSurtheile, vermöge welcher der Gläubiger aus den beweg-
lichen Gütern des Schuldners keine volle Befriedigung erhielt, in
authentischer Form beigefügt werden.
6) Die erfolgte Jntabulation wird aut das Instrument vermerkt, auch
muß auf Verlangen der Parthei hierüber ein authentisches Zeug-
niß ausgestellt werden.
7) Die Jntabulation erfolgt nach Einreichung der eingelösten
Obligation, oder, sofern sie verloren gegangen ist, nach Amortisa-
tion derselben.
Die EinstchtSnahme in das JntabulationS-Protokoll und die
Register ist Jedermann ohne eine Tarenzahlung gestattet, und der
Archivar hat auS demselben, auf jedesmaliges Verlangen, ohne
daß eS hierzu eines befondern Bescheides oder Auftrages von Seite
des Präses bedarf, gegen Entrichtung der betreffenden Tare
einen mit seiner amtlichen Unterschrift bekräftigten Auszug aus-
zufolgen.

(Ter Schluß folgt im «ächsten Hefte.)

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