Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

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Inländische Gesetzgebung.

§. 2.
Der HandelSrath besteht au-:
1) dem Minister, welcher in Unserm Kabinet den Bortrag in
Handel-- und Gewerbesachen hat,
2) dem KabinetSminister für die auswärtigen Angelegenheiten,
3) deW Ftnanzmintster,
4) dem Minister des Innern,
5) dem Justizmintster, und
6) dem Präsidenten des HandelSamtS (tz. 4).
Die Mitwirkung des Justizministers tritt m»r bet legislativen
Gegenständen ein.
Sollten Wir den Vorsitz im Handelsrathe Selbst zu führen
verhindert sein, so leitet der älteste der anwesenden StaatSmintstet
die Berathung; das Resultat derselben muß UnS in diesem Falle
mittelst Vorlegung des Protokolls angezeigt werden.
tz. 3.
DaS HandelSamt ist bestimmt, zu fortwährender Erhaltung
einer vollständigen Ueberficht über dm Zustand und Gang deS
Handels und der Gewerbe die nöthigen Nachrichten zu sammeln,
und mittelst derselben die nach tz. 1 vor den HandclSrath gehören-
den Angelegenheiten vorzubereiten. Demselben steht aber eine
Theiknahme an der Verwaltung deS Handels - und Gewerbe-
wefenS nicht zu; diese verbleibt den dafür gegmwärtig angeord-
neten Behörden, und wird in den hierauf bezüglichen Geschäfts-
Verhältnissen der Handelskammern und kaufmännischen Korpo-
rationen zu dem Finanz-Ministerium und dessen Abtheilung für
Handel und Gewerbe rc. nichts geändert.
tz. 4.
De« Handelsamte steht ein Präsident') vor, welchem daS zu
feiner Hülfe erforderliche Personal beigegeben wird. Derselbe
kettet die sämmtlichen Geschäfte deS Handelsamts selbstständig
und unter eigener Verantwortlichkeit. Im HandelSrathe steht
') Zum Präfidenten deS Handelsamtes ist der Wirkliche Geheime Regte-
rungS-Rath von Rönne ernannt worden. Ihm find tln Rath, der Geh. Re-
gterungS-Rath Mae Lean und zwei Afiefforen beigegrbeu. D. H.

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