Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

4. B. Ausländische Gesetzgebung

4.1. Die Ungarische Handels-Gesetzgebung : Fortsetzung des Heft 1. S. 175 begonnenen Artikels

8 Äuskänbisehe Gesetzgekung.
Die Ungarische Handel« - Gesetzgebung.
(Schluß des Heft 1. S. 175 begonnenen Artikels.)
H. Art. XVI. Von den Kaufleuten.
Dieser Artikel zerfällt in vier Kapitel und 60 Paragraphen.
Wir heben aus dem Inhalte derselben daS Wesentlichste hervor.
I. Cap. Von der Etablirung der Handlungen.
Kaufmann ist im gesetzlichen Sinne nur der, welcher seine
Firma entweder bei dem Wechselgerichte oder bei den städtischen
Magistraten, wo diese aber nicht find, bet dem Comitate, protokol-
liren läßt, und vorschriftsmäßige Handlungsbücher führt.
Ueber die erfolgte Protokollirung erhält der Bittsteller ein amtlich
beglaubigtes Zeugniß, von welchem eine Abschrift Behufs öffent-
licher Bekanntmachung im ganzen Lanve an die Königl. Statt-
halterei befördert wird.
Ist der Kaufmann verheirathet, so muß er gleich bei Protokol-
lirung seiner Firma — und wenn er sich später verheirathet, sechs
Monate nach seiner Verheirathung — das ihm von seiner Frau
inferirte Vermögen, so wie die etwaige Morgengabe und ihr Pa-
raphernal-Vermögen, anzeigen und um Protokollirung dieser Be-
träge bitten. Diese erfolgt durch einen voll der Behörde abzufas-
senden Bescheid.
Nur die auf diese Weise protokollirten Forderungen der Chefrau
genießen ein Vorzugsrecht in Konkursfällen.
ll. Cap. Von den HandelSbüchcrn.
Die Handelsbücher, und zwar sowohl der protokollirten
Kausteute und Erwerbs-Gesellschaften, als der Fabrikanten, Apo-

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