Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Inländische Gesetzgebung.

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dreijährige Gefängnißstrafe, ohne Unterschied, ob sie ohne
oder gegen Entgelt die Vermittelung übernommen
haben und in welchem Verhältnisse sie gegen die Contra-
henten stehen *),
I>) bei allen Geschäften über in- und ausländische, auf den
Inhaber lautende, Staats- und Aommunal-Papiere, (mit
Ausnahme sub a) so wie über Aktien, Obligationen vver
sonstige Gclvpapiere in» oder ausländischer Gesellschaften
oder Institute, eine sechsmonatliche bis dreijährige
Gefängnißstrafe, jedoch nur, sofern fie die Vermitte-
lung gegen Entgelt übernommen haben, und sofern sie
nicht vermöge ihres Amtes oder Dienstverhältnisses im
Austrage eines Contrahenten handeln 2).
Außerdem ist im Falle -.uli I>. der unbefugte Vermittler ge-
halten, für allen Schaden ;u haften, welcher für die Delhei-
ligten aus dem Geschäfte mittelbar oder unmittelbar entsteht ^).
Daß niemals eine dieser Strafbestimmungen in Anwendung
gebracht worden, hat nicht an dem Mangel von KontraventionS-
fällctt gelegen. Die StaatSrcgierung hat bei dem Erlasse der-
selben, wie in so vielen ähnlichen Fällen verkannt, daß Gesetze,
welche nur als leere Schreckbilder figuriren, nicht nur ihren Zweck
verfehlen, sondern demoralistrend cinwirken, indem sie im Rechts-
belvußtfein des Volkes die Vorstellung von der Heiligkeit des Ge-
setzes ertödten.

') §§. t. und 6. der Verordn, vom 16. Ja». 1836.
§-7. der Verordn, vom 19. Januar 1836 und §. 5. der Verordn, vom
24. Mal 1844.
'1 Die Rote i alleg §§.

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