Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Inländische Gesetzgebung.

SO

a) bei Zeitkauft und Lieferungs-Verträgen über
Spanische Staatsschuld-Papiere mit einer dem vierten
T heilt des Kaufpreises, oder falls dieser nicht zu ermitteln,
dem Betrage don 10 Prozent deS NominalwrrtheS der
Papiere, glrichkommenden Geldstrafe oder verhältnißmä-
ßiger Gefangnißstrafr l),
b) bei dem Handel mit Promessen mit den Strafen deo
verbotenen Lotteriespiels •),
c) bei Eröffnung von Eisenbahn, Unternehmungen ohne Ge-
nehmigung deS Finanz-Ministers mit einer Geldbuße von
^ SO bis 500 Thlr.») belegt.
2) Vereidete und bestellte Mäkler und Agenten er-
leiden:
b) AmtSentsetzung bei Vermittelung
ss. von nicht sofort Zug um Zug erfüllten Geschäften
in allen ausländischen Geldpapieren und
voll eingezahlten Eisenbahn-Aktien*);
I>I>. von Geschäften jederArt in nicht voll eingezahlten
Papieren ausländischer Eisenbahn-Unternehmun-
gen mit Ausnahme derer, welche auf ausländisches
Gebiet sich erstrecken.
Ferner in nicht voll eingezahlten Papie-
ren inländischer und solcher ausländischer
Eisenbahn-Unternehmungen, welche nach StaatSver-
trägen sich auf inländisches Gebiet erstrecke»");
ce. sofern sie nicht Geschäfte jeder Art in in- und aus-
ländischen, auf den Inhaber lautenden,
Staats- oder Kommunalschuldpapieren so-
fort beim Abschlüsse in ihr Taschen- oder Hand-
buch aufzeichnen und hiernächst oder spätestens am
folgenden Tage in ihr Journal eintragen«),
b) neben der AmtSentsetzung die sui» 1. bestimmte
Strafe, bei Vermittelung von Zeitkauf- und LieferungS-
geschäften in spanischen Staatsschuld-Papieren^).
9) Sonstige Vermittler erleiden:
a) bei Geschäften der sul» 2. f). gedachten Art die safi t. be-
stimmte Strafe, und außerdem sechsmonatliche bis

') §. 2. der Verordn, vom 19. Jan. 1836.
') Gesetz vom 27. Juni 1837.
*) §. 1. der Verordn, v. 24. Mai 1844.
*) §. 2. der Verordn, vom 14. Mai 1840
*) §§• 3. u. 4. der Verordn, vom 24. Mai 1844
*) §. 6. der Verordn, vom 19. Jan. 1836.
') §§. 2. u. 4. der Verordn, vom 19. Ja». 1836.

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