Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

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Inländische Gesetzgebung.

und stetß und überall verkannt, daß eS nur dienen soll, oder mit
anderen Worten, daß der Zoll mit seinen lästigen Formen eine
Beschränkung und Hemmung deö freien Handels ist, die nicht
milde genug ausgeübt werden kann. Erwarten wir auch hier
bessere Einsicht von der Zukunst und dem HandelSrathe.
Ist in dem Bisherigen die äußere Geschichte deS HandelSmtni-
sterii gegeben worden, so müßte in logischer Folge nunmehr die
innere RechtSgeschichte folgen. ES wird dieselbe indessen für den
Zweck der vorliegenden Arbeit entbehrt werden können. Denn
eines TheilS folgt sie von selbst und augenfällig auS der geschil-
derten Unterordnung der Handelsinteressen, bald unter das Mi-
nisterium deS Innern, bald unter das der Finanzen; andem
TheilS sind hier die Fehler der Vorzeit nicht belehrend genug, um
eine weitläufige Darstellung zu rechtfertigen, welche einzelnen
Bestandtheile dem Handelsministerium bald zugefügt, bald abge-
nommen sind. ES genügt die Bemerkung — und dies folgt un-
widerleglich aus der obigen Darstellung — daß eö an einer lei-
tenden Idee gefehlt hat, und daß die Veränderungen und Schwan-
kungen in der Direktion der Handelsintereffen gelegentlichen Be-
dürfnissen gefolgt sind.
Gleichwohl stellt sich Ein Fehler heraus, welcher durchweg
und überall, wie der bekannte rothe Faden im Tauwerk der Eng-
lischen Marine, durch die ganze Legislation von 1808 bis 1844
sich durchzieht, das ist die Idee:
den Handel alö ein für sich bestehendes, konkretes, von den
übrigen Theilen der Gesetzgebung abgelösteS und scharf be-
grenztes Ministerium zu behandeln.
Aus diesem Grundfehler der Auffassung wird eS einleuchtend,
wie die Geldinstitute deS Staats, namentlich die Bank und die
Seehandlung, dem Departement des Handels bald zugeordnet
waren, bald ihm entzogen wurden; wie der Salzhandel, und von
ihm wieder abgelöst, die Salzfabrikation, aus einem Departe-
ment ins andere wandern mußte; mit Einem Worte, wie bald
die polizeiliche Beaufsichtigung als überragend und vorherrschend
sich Geltung verschaffte und Handel und Gewerbe dem Ministe-

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