Inländische Gesetzgebung.
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Landes -Oekonomie-Kollegium gegründet1), wogegen für den
Handel keine anderweiten Bestimmungen ergangen sind.
DieS ist die äußere Rechtsgeschichte deS Preußischen Hau-
delS-DepartementS seit dem Jahre 1806. Faßt man sie in flüch-
tigen Umrissen zusammen, so giebt sie folgendes merkwürdige und
wahrhaft überraschende Resultat:
I fteS Stadium. Von 1808 bis 1814. Die Handels-und
gewerblichen Interessen sind bet dem Ministerium des In-
nern,
und zwar 1808 UlS Sektion der Gewerbepolizei;
1810 als Abtheilung für den Handel und
die Gewerbe;
1812 unter einem besonderen Chef, dem
Geheimen StaatSrath Sack.
2teS Stadium. Von 1814 bis 1817. Handel und Ge-
werbe sind bei dem Finanzministerium untergebracht, wel
cheS den Namen: Ministerium der Finanzen und
deS Handels führt.
3teS Stadium. Von 1817 bis 1825. ES giebt ein eige-
nes Handelsministerium. ES bildete sich dadurch, daß
dem bisher bestandenen Finanzministerium alle Befugnisse
bis auf Handel und Gewerbe entzogen und dem neuen Mi-
nisterium deS Schatzes und StaatSkreditwefcnS übertragen
wurden.
4teS Stadium. Von 1825 bis 1834. Handel und Ge-
werbe sind wieder eine Unterabtheilung des Ministerii deö
Innern.
5teS Stadium. Von 1834 bis 1837. Im Jahre 1834
wird der Handel getrennt von den Gewerbe-Angelege nhei-
ten. Es entsteht:
*) Diese KabinetSordre ist mitgetheilt durch das Reicript des Ministerii des
Innern vom 2. März 1842 Es ist in Folge dessen eine Cirkular-Drrorduung
an die Oberprästdenten vom 2. Mär; 1842l'Lerwa!tungS-M>nistertalblattpi'»
1842. S. 21.) und da« Regulativ für das Landeö-Oekonomie-Kollegium vom
25. März 1842 ergangen. (It,i,I. S. 123 )