Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

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Inländische Gesetzgebung.
legenheiten VeS Handels und der Gewerbe durch das Regulativ
vom 25. Februar 1835') dahin vertheilt:
A. Dem Ministerium dcS Innern für Gewerbe-Angelegenheiten
wurden zugetheilt:
r») die Concessionen zum Gewerbsbetriebe bei neuen Brennereien aus
dem Lande, neuen Mühlen und Schanksiättcn, der Gewerbsbctrieb
im Umherziehen und andere Concessionen zu einem Gewcrbö-
betriebe, bei welchem die Sicherheits-Polizei ein besonderes Inter-
esse hat, unter Concurren; des Ministeriums des Innern und der
Polizei;
b) daS Zunftwesen, und waS damit in Verbindung steht;
<:) die Ablösung der GewerbS-Berechtigungen;
6) die Beaufsichtigung der gewerblichen Geld-Institute der Stände,
Korporationen und Gemeinen, als der landschaftlichem Crcvit-
Anstalten, der Westphälischen Hülfs-Kaff, und der Versicherungs-
Anstalten (mit Ausschluß der Bianvverstcherungen).
6. Von den Angelegenheiten dcS ehemaligen Handels-Mini-
sterii gingen an die Verwaltung deS Handels, Fabriken- und Bau-
wesens über:
1) die Handels-Polizei in Beziehung auf In- und Ausland,
Anstalten zur Beförderung des Handels, Münze, Maaße und Ge-
wichte, Feingehalt edler Metalle, Seehäfen, Lootsen und Seeleuch-
ten ; sämmtliche Land- und Heerstraße», Kreis- und Bezirksstraßcn,
Aktien, Chausseen, Communal- und Vicinal- und Privat-Wege,
so wie auch die dahin gehörenden Brückenbauten und darauf ein-
wirkenden Vorfluths-Angelegenheiten; Anlagen von Eisenbahnen,
Kanälen, die sich aus solche Anlagen beziehende Polizei und die
davon zu erhebenden Abgaben, Meßvcrkehr, kaufmännische Kor-
porationen, Gesellschaften, Vereine für GewerbS- und HandelS-
zwecke, Schiffahrts-Assekuranzen, Privat-Banken, die dahin gehö-
rigen berathenden und Aufsichts-Behörden; Brak- und Schau-
Anstalten; ferner Alleö, waö zur Entwickelung, Verbreitung und
Beförderung der Fabrikation gereicht, die Ertheilung von Paten-
ten ; die Gewerbe-Polizei der Fabriken und die Concessionen zu
deren Anlagen, wo solche erforderlich, die technischen BilvungS-
Anstalten für Baubeamte und Gewerbtrcibcndc, die Qualifikation
der Baubeamten, Mäkler. Braker und Schauer, so wie aller Ge-
werbtreibenden, für welche eine Staatsprüfung angeordnet ist, so
weit die Prüfung nicht in daS Ressort der landwirthschaftlichen

') v. Kamptz Jahrbücher Bd. 4». S. 237 und Gräff's Rescripte Dd. 8.
S. 406.

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