Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Inländische Gesetzgebung.

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nur höchste berathende Behörde und zerfällt in 7 Abtheilungen,
welche den oben angeführten sechs Ministerien vom 3. Juni 1814
genau entsprechen, mit der einzigen Modifikation, daß für die Fi-
nanzen eine, und für den Handel und die Gewerbe noch eine be-
sondere Abtheilung gebildet ist, während fie im Ministerium zu-
sammen vertreten find. Sechs Monate nach der Einführung des
StaatöratheS erscheint:
V. Die Verordnung vom 3. November 1817, betreffend die
veränderte Anordnung der Ministerien und den GeschäftS-
kreiS deö gesummten StaatSministcrii').
Hier intcressirt nur folgende Bestimmung:
1. Der Finanzministcr wird von der Verwaltung der sämmtlichen
außerordentlichen Einnahmen und AuSgabe», deS Schatzes und deö
StaatSschuldenwescnö, der Scchandlung. der Bank, der Gcneral-
Salzdirekiion, der Lotterie, der Münze und des Berg« und Hütten-
wesens, entbunden. Er behält dagegen:
1) die Leitung deö gewöhnlichen Staatshaushalts, mithin der
Domaincn und Forsten und des ganzen SteuerwesenS, der
General-Staatskaffe und der Provinzialkassen,
2) das Handels- und Gewerbe-Departement,
3) das Land- und Wasser-Bauwesen.
II. ES soll ein Ministerium deS Schatzes und für das Staats«
Erevitwesen errichtet werden, und auö Ihnen, dem StaatSkanzlcr,
als Chef, dem Staatsminister von Klcwitz, als Präfioenten, und
dem Wirkliche» Geheimen -Ober.Finanzrath Rorhcr, alö Direktor,
bestehen. Diesem Ministerium sind die Verwaltungen der außer-
ordentlichen Einnahmen und Ausgaben, des ganzen StaatS-Schul-
denwesens, der Sechandlung, der General-Salzdircktion, der Lotte-
rie und der Münze bcizulcgen.
Aber schon unmittelbar darauf wurde:
VI. durch die Verordnung vom 2. Dezember 1817-)
ein eignes Ministerium für Handel und Gewerbe errichtet,
und diesem der Graf v. Bülow vorgcsctzt. Diese Einrichtung
behielt lange Zeit Gültigkeit, nämlich fast 7 Jahre, die längste
Ruhe, die sich dies unstät umhergctriebene Handels-Departement
von 1806 bis 1814 zu erfreuen gehabt hat. Mit dem Jahre
*) Gefehfamml. für 1817. S. 289.
!) Gcsrtzsamml. für 1817. S, 304.
II.

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