104
Abhandlungen.
3) vaß, »renn der Käufer bis zu dem bestimmten Tage nicht er»
fülle, dem Verkäufer ganz dieselben Rechte (»st 2.) gegen den
Erstem zustehen.
Bisweilen werden diese Verträge auf Prämie geschloffen,
d. h. eine Wandelpön bestimmt, gegen deren Erlegung der eine
Kontrahent, gewöhnlich der Käufer, von dem Vertrage abgehen
kann. Auf den rechtlichen Charakter der Verträge ist diese Prä-
mie indessen ohne Einfluß.
Bei den Geschäften der erster» Kategorie ist der Verkäufer
bereits im Besitze der Papiere, da er sich bereit halten muß, sie
täglich abgenommen zu sehen. Die Spekulation des Käufers
ist darauf gerichtet, daß der CourS bis zum letzten Lieferungstage
steige, und daß er sonach die Differenz selbst gewinne, oder daß er
beim successiven Steigen des CourseS in der Zwischenzeit seine
kontraktlichen Rechte an einen Dritten gegen einen hohem Preis,
als den bedungenen Kaufpreis, übertrage, oder, wie eS in.der Ge-
schäftssprache heißt: den Schlußzettel verkaufe. Der Verkäufer
spekulirt seinerseits nicht, sondern sein durch den Kaufpreis ge-
sicherter Gewinn besteht darin, daß dieser höher ist, als der CourS
am Tage der Schließung des Geschäftes, oder der CourS, zu
welchem er die Papiere selbst gekauft hat.
Bei den Geschäften der letztern Art spekuliren der Regel nach
beide Kontrahenten; der Verkäufer darauf, daß die Papiere bis
zudem Tage der Kontrakts-Erfüllung im Course fallen, der
Käufer, daß sie steigen. Der Verkäufer benutzt die in der
Zwischenzeit eintretenden Chancen deS CourseS entweder zu einen«
Ankäufe der zu liefernden Papiere zu möglichst niedrigem Course,
der Käufer «vartet entweder den Verfalltag ab, oder er benutzt
die Chancen des CourseS in der Z»vischenzeit zu cinein ihm gün-
stigen Verkaufe des Schlußzettels.
Bei Geschäften beider Gattung wird, sofern nicht die Persön-
lichkeit deS Käufers dem Verkäufer vollständige Gara««tie dafür
bietet, daß er den Kontrakt durch Abnahme der Papiere erfülle,
der Regel nach ein Angeld auf den Kaufpreis erlegt, welches
ein durch Cesston in die Rechte des Käufers tretender Dritte die-