Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

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Rkchtssprüchk.

werde, als Valuta deS ausgestellten Wechsels angesehen werden
solle, so wird der Gläubiger auch unbezweifelt berechtigt sein,
diese seine Forderung als die Valuta des Wechsels zu betrachten,
und er wird deshalb den ihm der Regel nach über die Berichti-
gung der Valuta deferirten Eid ohne alles Bedenken ableisten
können.
Sollte aber der Einwand des Verklagten, wie dies häufig ge-
schieht, nur dahin gerichtet sein, daß zur Zeit der Ausstellung
des Wechsels Valuta nicht gegeben worden, so ist derselbe offen-
bar unerheblich, weil er daS Thema probandum, daß über-
haupt Valuta nicht gegeben worden, nicht erschöpft. ES wird,
daher dieser Einwand gar keine Berücksichtigung verdienen.
Nur wenn, was in dem vorliegenden Falle nicht geschehen, daS
EmpfangSbekenntniß auf baare Valuta lautet, wird der Ein-
wand nicht empfangener Valuta in soweit durchgreifend sein, als
der Gläubiger wirklich nicht baare Zahlungen für den AuS-
steller entweder an ihn unmittelbar oder für dessen Rechnung ge-
leistet hat; er wird daher in die einzuklagende und eventuell zu
beschwörende Summe aus dem Contocurrente nur diese baaren
Zahlungen, und nicht einmal die Zinsen derselben aufnehmen kön-
nen. ES ist deshalb rathsam, in diesen Depofitenwechseln daS
EmpfangSbekenntniß der Valuta mit den Worten: „Valutam
(oder Werth) in Rechnung" oder: „Valutam (oder Werth)
empfangen" auszudrücken, wie dies nach den hh. 766 - 768
Tit. 8. Th. II. A. L. R. zulässtg ist.

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