Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

Rechtssprüche.

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büchern — also noch etwas außer dem Wechsel — beigefügt wer-
den. Wohl kaum dürfte eS im Wesen unsrer Wechsclgesetzgebung
liegen, auch solchen Wechseln, welche nicht durch sich selbst be-
gründet sind, die Wechselkraft beizulegen, obwohl, wie wiederholt
erwähnt wird, das praktische Bedürfniß eS erheischen mag, den
Depotwechseln dieselbe nicht abzusprechen.
Nachschrift des Herausgebers.
Der Herausgeber kann der Ansicht des Herrn Einsenders nicht
beipflichten, hält vielmehr die Entscheidung deS Appellati onSrich-
terS für vollkommen gerechtfertigt.
Der Inhalt deS Wechsels hat gegen den Aussteller so lange
vollständige Beweiskraft, bis der letztere denselben durch die im
Wechselprozesse überhaupt zuständigen Einwendungen entkräftet.
DieS gilt namentlich für das Empfang6bekennt»iß der
Valuta. Dem Aussteller eines trocknen Wechsels steht gegen
den ursprünglichen Wechselgläubigcr der Einwand deS Richt-
empfanges der Valuta nach h. 1242. Tit. 8. Th. II. A. L. R.
zu, sofern derselbe sofort dargethan wird.
Run aber genügt hierzu nicht der Nachweis, daß der Aussteller
zur Zeit der Ausstellung deS Wechsels die Valuta entwe-
der gar nicht oder nur theilweise empfangen habe, sondern er muß
ganz allgemein dahin gerichtet werden, daß überhaupt die Va-
luta nicht gegeben worden sei. Denn nirgends ist vorgcschrie-
ben, daß die Valuta vor Ausstellung deS Wechsels gezahlt sein
müsse, ja in den meisten Fällen — wie dieS auch bei gewöhn-
lichen Darlehnen auf Schuldscheine geschieht') — wird die Va-
luta erst nach Ausstellung des Wechsels gezahlt.
Da nun den sogenannten Depositen wechseln die Verabre-
dung zum Grunde liegt, daß alles dasjenige, was der Aussteller
dem Gläubiger in Folge ihrer Geschäftsverbindung schulden
') Bei hypothekarischen Schuldverschreibungen gewährt deshalb das Gesetz
unter der Voraussetzung, daß der Fall leicht vorkomme» könne, daß das In-
firument i^üher eingetragen werde, ehe das Darleh» bezahlt worden, dem
«chnldnrr die Befugniß, innerhalb 30 Tage» eine Protestation wegen nicht er-
haltener Valuta eintragen zu lassen. " ^

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