Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

Sechste Abhandlung.

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bene), noch käuflich, (oder doch für ein geringeres Kaufgelv,
als dib verschriebene Suniwe), überlassen habe, und daß er
sonach dem Affignatar überhaupt nicht, (oder doch zu einer
geringeren Summe als die eingeklagte), verhaftet sei.
Diese Ansicht würde sonach zwischen den obenerwähnten bei-
den andem in der Mitte stehen. Sie unterscheidet sich von der
ersten, in demWechsrlrechte vonErelinger und Gräff aufgestellten,
Ansicht dadurch, daß diese Letztere den Einwand:
daß der Aussteller dem Empfänger der Anweisung überhaupt
nichts oder weniger verschulde
nicht gestattet, sondern, wie bei einem gezogenen Wechsel, den Aus -
steller zur Zahlung der verschriebenen Summe unbedingt für schul-
dig erachtet. Sie unterscheidet sich von der zweiten Ansicht da-
durch, daß nach dieser Letztem der letzte Inhaber der Anweisung
keine andete Rechte als die deS Empfängers derselben hatte, daß
er sonach gleich diesen» seiner Klage nicht bloß die Anweisung zum
Grunde legen und seinen Anspruch nicht auf die verschriebene
Summe richte»» kann, sondem daß er behaupten und Nachweisen
muß, daß entweder die Anweisung vom Aussteller zur Tilgung
einer gleich hohen, oder »velcher geringeren Forderung deSAssigna-
tarS ausgestellt, oder käuflich für die verschriebene Summe, oder
»velcher geringen», überlassen sei.
Ob das Geheiine Ober-Tribunal die von ihm durch das llrlel
ausgesprochene Ansicht bei seinen fernem Entscheidungen beibehal-
ten »verdc, steht dahir», »veil sie offenbar gesetzlich am »venigsten zu
rechtfertigen ist. Denn sie deutet die Worte deS §. 1303:
daß der Inhaber sich an den Aussteller halten könne
auf eine Weise, durch welche in Betreff der Begründung der
Klage und der Be»veiseSlast durch den Eintritt eines Dritten
(letzten Inhabers-in die Stelle des AssignatarS (Empfängers der
Anweisung) eincModifikation in daS ursprüngliche Rechtsgeschäft
hincingelegt, und in so »veit von der RechtSregel: daß durch die
Cession die Lage deS Schuldners nicht eine andere werden könne,
abgewichen »vird, ohne daß diese thcilweise Anwendung und theil«
»veije Nichtbefolgung dieses RechtSgrundsatzeö in dem Gesetze ihre

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