6.6.
Ueber die Berechtigung des Inhabers einer kaufmännischen Anweisung sich an den Aussteller zu halten, wenn dieselbe von dem Assignaten nicht acceptirt oder nicht eingelöst wird
Sechste Abhandlung.
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Sechste Abhandlung.
Ueber die Berechtigung der Inhaber» einer kaufman-
nifchen Anweisung sich an den Ausskeller zu halten,
wenn diefeide von dem Assignaten nicht acceptirt oder
nicht eingelöst wird.
Die Frage, welche Rechte demJnhaber einer kaufmänni-
scheu Anweisung, d. h. nach der Definition des §. 1251.
Tit. 8. Th. II. A. L. R. einer solchen Anweisung, welche ein
Kaufmann in Handelsgeschäften ausgestellt hat, für den Fall der
Nichtacceptation oder Nichteinlösung gegen den Aussteller zuste-
hen, ist in dem Gesetze nur für den Fall klar bestimmt, wenn der
Inhaber zugleich der ursprüngliche Empfänger oderAssig-
natar ist, wenn die Anweisung sich also noch im Besitze desjeni-
gen befindet, auf dessen Namen sie ausgestellt ist.
Der §. 1282. Tit. 8. Thl. II. bestimmt nämlich für diesen Fall:
„Kommt der Protest innerhalb der bestimmten Fristen zurück:
so muß der Assignant die Assignation unweigerlich wieder
zurücknehmen."
und die folgenden §§. unterscheiden in Betreff der weitem An-
sprüche des AffignatarS gegen den Aussteller folgende Fälle:
§.1283. Hat er die Affignation zur Tilgung einer Schuld, wo-
mit er dem Empfänger verhaftet war, ertheilt: so steht es letzterem
frei, seine Schuld eben so einzufordern, als ob das Affignationsae-
schaft gar nicht geschehen wäre.
§. 1284. Hat aber der Empfänger die Affignation von dem
Aussteller gekauft: so kann er, gegen Rückgabe derselben, di« Er-
stattung der bezahlten Summe nebst Zinsen und Kosten fordern.
§. 1285. Enthalt in diesem Falle dieAssignation ein Empfangs-
bekenntniß der baar bezahlten Valuta: so findet gegen drn Ausstel-
ler, binnen Jahresfrist nach dem Verfalltage, der executivistbe
Prozeß Statt. ' '
§. 1286. Auch wegen des Vorzugs bei entstehendem Concurse