Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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Erste Abhandlung.

die Redaktion des Gesetzbuches bietet, als der nächste Schritt,
keine Schwierigkeiten. In einer zweckgemäßen Wahl ihrer
Mitglieder aus der Zahl der ausgezeichneten Staatsbeam-
ten, Rechtsgelehrten und GefchäftSmänner, welche Deutschland
besitzt, wird die Garantie liegen, daß die Aufgabe richtig erfaßt
und gelöst werde, und wenn sodann den Ständen ein den Anfor-
derungen entsprechendes Werk vorgelegt wird, so ist von ihrem
Gemeinstnn zu gewärtigen, daß nicht Sonder-Jntereffen und vor-
gefaßte Meinungen sich der Zustimmung entgegenstellen werden.
ES wird insbesondere der Inhalt deS Gesetzbuches die so unbe-
gründete Annahme zu widerlegen vermögen, daß irgend ein lokales
Gesetz oder ein bereits eristirender Coder ein vollendetes und un-
übertreffbareS Werk sei, eine Ansicht, welche namentlich in Betreff
deS Code de Commerce nicht selten vernommen wird. So
ward bei der Verhandlung der letzten Versammlung der baierschen
Stände gegen den Antrag auf Abfassung eines Merkantil-Gesetz-
bucheS geltend gemacht, daß die Rheinpfalz, im Besitze deS Code,
eines solchen nicht bedürfe. Wie viel daran fehle, daß dieses
Gesetzbuch den Bedürfnissen und Anforderungen der Zeit ent-
spreche, darüber enthält die in der Seite 6 allegirte Mitter-
maiersche Abhandlung sehr schlagende Nachweise. Sie nimmt
zugleich auf die eigne Ansicht französischer Rechtsgelehrten Bezug.
BemerkenSwerth ist auch, daß durch eine Großherzoglich Baden-
sche Verordnung vom 6. Mat 1819 eine Commission zur Revi-
sion des Handels - und Wechselrechtes eingesetzt wurde, ein deut-
licher Beweis, daß dieses, eine bloße Umarbeitung de Code de
Commerce enthaltende, Gesetzbuch alS den Bedürfnissen der Zeit
nicht entsprechend erachtet worden ist. Gegen dieses Zeugniß er-
scheint ohne Gewicht, daß die an den Rheinischen Landtag von
1843 gerichteten Petitionen der Handelskammern von Elber-
feld und Barmen und deS Handelstandes deS Kreises Glad-
bach auf Einführung eines gemeinsamen Handels - und Wechsel-
gesetzes und einer gleichförmigen Handels-Gerichtsbarkeit in den
Zoll-VereinSstaaten zwar den Beitritt deS ernannten Referenten
fanden, jedoch nicht die zur Anbringung einer Petition an den

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