Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

Kritisch« Anzeigen.

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auch hier aN den Artikeln, welche Preußen und daS Preußi-
sche Wechselrecht betreffen, gezeigt werden.
Bei dem Attikel Preußen (Bd. 2. S. 198) find die gegebe-
benen Notizen über die bestehenden Wechselgesetze in folgenden
Punkten theilö nicht richtig, theilS nicht vollständig:
1) die Danziger Wechselordnung steht noch in Kraft, sie
mußte mithin aus diesem Grunde, nicht aber deshalb mitgetheilt
werden, ivetl sie für die Geschichte des Wechselrechtes wichtig sei.
Dieser letztere'Grund aber dürfte überhaupt die Austiahme auf-
gehobener Wechselgesetze nicht rechtfertigen, und eS würde daher
zweckmäßiger gewesen sein, auch die B r e S l a u e r und Elbtnger
Wechselordnungen wegzulassen. Nicht nur, daß für den prakti-
schen Gebrauch, für welchen doch hauptsächlich daS Werk be-
stimmt ist, kein Interesse für solche antiquirte Gesetze denkbar ist,
fo verleitet die Allegirung deS TetteS derselben bei den einzelnen
Materien zu der irrigen Voraussetzung, daß sie noch gültig seien.
2) Die Notiz: daß der Code de Commerce die einzige Aus-
nahme von der allgemeinen Gültigkeit deS Landrechts bilde, ist
unrichtig, wie oben S. 25 des Werkes gezeigt ist.
3) Zu dem die Stadt Naumburg betreffenden Gesetze vom
4. Juni 1819 hätte die, mehrere Vorschriften abändernde, Kab.
Ordre vom 28. Juni 1825 (Ges. Samml. 1825 S. 171) citirt
und deren Bestimmungen in den Tert ausgenommen werden sol-
len. Nach dem Erscheinen der 'Encyclopädie ward im übrigen
dies letztere Gesetz durch die Kab. Ordre vom 27. März 1831
(Ges. Samml. 1831 S. 7) wieder aufgehoben, und andre Fest-
setzungen, welche gegenwärtig gelten, getroffen. Der besondere
Artikel Naumburg ist ohne ersichtlichen Grund weggelassen.
Nicht minder aber sind bet den einzelnen Materien mehrere
nach dem Erscheinen des Landrechts abändernde und declarirende
Gesetze unerwähnt geblieben, wie beispielsweise: '
1) bei dem Attikel „Wechselfähigkeit" (Thl. II. S. 733)
daS wichtige Hofrescript vom 12. Juli 1806, welches die contra-
verse Frage, ob Rittergutsbesitzer oder ihnen gleichgestellte Perfo-

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