Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

Kritische Anzeigen.

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ferner im Bd. 2. S. 364 unter der Aufschrift: „Preußische
Staaten außerhalb des deutschen Bundes"
6) die Zusätze zum Titel 8. aus dem Ostpreuß. Provinzalrecht.
Unerwähnt läßt der Verfasser, daß die mitgetheilten Gesetze in
den LandeStheilen, in denen das gemeine deutsche Wechsel-
recht gils, (Conf. oben S. 25) keine Anwendung finden; ferner
Rimmt er mit Unrecht an, daß die Danziger Wechselord-
nung vom Jahre 1701 nicht mehr gelte, und läßt sie daher
nnabgedruckt.
Zu den kandrechtlichen Bestimmungen sind in den Noten spä-
tere Verordnungen in Bezug genommen, wobei gleich in der ersten
Note (S. 81) bemerkt wird, daß dieselben größtentheilS auS
Moritz Handbuch sämmtlicher Wechsel - und Mercantil-Gesetze
für die ältern sieben Kreise deS Königsreichs Baiern 1826
entnommen seien. UnS ist dies Werk nicht bekannt, der Vers,
konnte aber wohl leicht voraussetzen, daß in diesem Werke ein
vollständiges Material nicht zu finden sein würde. Viel näher
lag es, sich der damals so bekannten und verbreiteten v. Strom-
b e ckschen Ergänzungen zu bedienen. ES ist hieraus erklärlich, daß
viele neuere Verordnungen, wie z.B. die neurevidirteMeßordnung
der Stadt Frankfurt vom 31. März 1832, die KabinetS-Ordre
vom 16. Mai 1816, 16. Febr. 1817, das Edict vom 15. Mai
1795, das Reskript vom 30. Juni 1800 unerwähnt geblieben sind.
Wir nehmen um so weniger Anstand, diesen Mangel zu
berühren, als wir an den großen Fleiß, welcher durch das
Werk documentirt wird, die Hoffnung knüpfen, daß der Ver-
fasser in einem, bei den Fortschritten der neusten Gesetzgebung
ohnedies sehr wünschenSwerthen, Nachtrage möglichst bemüht
sein werde, sein Werk, wenigstens für das uns zunächst inte-
reffirende Deutschland, zu einer größern Vollkommenheit zu
führen. Es kann dies auf die leichteste Weise dadurch geschehen,
daß der Verfasser sich an Gesetzkundige in solchen Staaten wen-
det, deren Gesetzgebung vollständig zu durchdringen ihm selbst nicht
gestattet ist, und daß er diesen das Material zur Prüfung und
Berichtigung vorlcgt.

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