Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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Inländische Gesetzgebung.

A. L. R. die für Corporationen und Gemeinen geltenden Be-
stimmungen der tztz. 42 bis 80 ibid.,
b) in allen übrigen Beziehungen, namentlich in Betreff der Ver-
bindlichkeiten gegen Dritte, die Bestimmungen des dritten
Abschn des Tit. 17. Thl. I. A. L. 9t: „Von Gemeinschaf-
ten, welche durch Vertrag entstehen." (§§. 169 bis 310).
§. 11.
2) Aktien auf jeden Inhaber.
Wird der Gesellschaft die Ausstellung von Actien auf jeden
Inhaber gestattet, so darf
1) die Ausgabe der Actien vor Einzahlung deS ganzen Nomi-
nalbetrages derselben nicht erfolgen, und eben so wenig dür-
fen über die geleisteteten Partial-Zahlungen, Promessen
oder JnterimSscheine, welche auf den Inhaber lauten, aus-
gestellt werden;
2) der Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von 40 Pro-
zerit des Nominalbetrages der Actie unbedingt verhaftet;
von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Ueber-
tragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien,
noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden;
3) ob und unter welchen Maaßgaben nach erfolgter Einzah-
lung von 40 Prozent die Uebertragung der aus den gelei-
steten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkei-
teu an einen Dritten zulässig ist, muß im GesellschaftSver-
trage bestimmt werden.
h. 12.
3) Aktien auf bestimmte Inhaber.
Werden die Actien auf bestimmte Inhaber ausgestellt, so muß
die genaue Bezeichnung derselben nach Namen, Wohnort und
Stand in das Actienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Geht daö Eigenthum der Actie auf einen Andern über, so ist
dieser zur Vermerkung in dem Actienbuche anzumelden.
Im Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur Diejenigen alS
die Eigenthümer der Actien angesehen, die als solche im Actien-
buche verzeichnet sind.

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