Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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Inländische Gesetzgebung.

9) die öffentlichen Blätter, in welchen die von der Gesellschaft
ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sollen.
§. 3.
Der bestätigte Gesellschaftsvertrag wird durch daS Amtsblatt
desjenigen Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren
Titz hat, bekannt gemacht.
Eine Anzeige von der Bestätigung deS Gesellschaftsvertrages
ist in die Gesetzsammlung aufzunehmen.
Ist jedoch der Gesellschaft die Ausstellung von Aktien auf
jeden Inhaber gestattet, oder sind derselben, über die Beftimmun»
gen deS gegenwärtigen Gesetzes hinaus, besondere Vorrechte bei-
gelegt worden, oder sind im Statut die Bestimmungen deS gegen-
wärtigen Gesetzes abgeändert, so muß die vollständige Aufnahme
deS Gesellschaftsvertrages nicht blos in daS Amtsblatt, sondern
auch in die Gesetzsammlung erfolgen.
Die Kosten der Bekanntmachung durch daS Amtsblatt trägt
die Gesellschaft.
§. 4.
Jede Veränderung oder Verlängerung deS Gefellfchaftöver-
trageS bedarf ebenfalls der landesherrlichen Genehmigung, so wie
der im §. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung.
8- 2»
Die Actiengesellschaft darf keine Firma annehmen, welche die
Namen der Betheiligten ausdrückt, sondern ist nach dem Gegen-
stände, für welchen sie errichtet worden, zu benennen.
tz. 6.
Die Konzession einer Actiengesellschaft kann vom Landesherrn
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen Entschädi-
gung zurückgenommen werden.
Die Entschädigung erstreckt sich jedoch nur auf den wirklichen
Schaden, nicht auf den entgangenen Gewinn.
Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet in streitigen
Fällen der Richter.
§. r.
Macht sich eine Aktiengesellschaft eines groben Mißbrauchs

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