Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

156 Inländische Gesetzgebung.
nicht bezahlt werden kann, die gewöhnlichen Regeln von der Ver-
jährung statt.
Es bleibt mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist die Forde,
rung nur in soweit bestehen, als sie aus dem Pfände berichtigt
werden kann.
Für den Fall, daß die Schuldurkunde hypothekarisch ein-
getragen werde, bemerkt das vorerwähnte Refcript vom 9. Mai
1840:
Hypothekarisch eingetragene Forderungen sind, so lang« sie im
Hypothekenbuche eingetragen stehen, einer Verjährung überhaupt
nicht unterworfen (§. 511. Tit. 9, §. 534. Tit. 20. Thl. I. des
A. L. R.). Dies« Begünstigung beschränkt sich zwar auf das ding-
liche Element der Forderung (das Hypothekenrecht), und die persön-
liche Verbindlichkeit des Schuldners unterliegt den gewöhnlichen Re-
geln der Verjährung. Nach denselben fängt indeß die Klageverjäh-
rung von dem Tage an, an welchem die Erfüllung der Verbindlich-
keit zuerst gefordert werden konnte (§. 545. Tit. 9. Thl. I. des
A. L. R.). Dies wird in Beziehung auf den blos persönlichen
Schuldner einer Hypothekenforderung in der Regel erst derjenige
Zeitpunkt ein, an welchem der spatere Besitzer des verpfändeten Grund-
stücks mit den Zinsen im Rückstand« bleibt, oder das Kapital zu zah-
len außer Stande ist. So lange die Zinsen des Hypothekenkapitals
gezahlt werden, kann eine Verjährung nicht anfangen, da «in Recht
durch die theilweise Ausübung desselben in seinem ganzen Umfange
erhalten wird (§. 570. Tit. 9. Thl. I. des A. L. R.). Der Gläu-
biger hat daher, so lange die Zinsen gezahlt werden, keine Veran-
lassung, den blos persönlichen Schuldner in Anspruch zu nehmen.
Diese Ausführung erscheint insbesondere durch den §. 535.
Tit. 20. Thl-1. A. L. R. gerechtfertigt, welcher die Anwendbar-
keit der oben alleg. §§. 246 —248 auch auf hypothekarische Forde-
rungen ausspricht.

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