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Inländisch« Gesetzgebung.
§. 10. Beginnt nach erfolgt«! Unterbrechung’) rin« «tu«
jährung, so genügt zu deren Vollendung eine der ursprünglichen
gleichkommend« Frist. Eine Ausnahmt hiervon findet jedoch Statt,
wenn wegen des Anspruches «in« rechtskräftige Verurtheilung erfolgt
ist; in diesem Falle tritt, anstatt der Ursprünglichen kürzeren, die
ordentliche Verjährungsfrist ein * °).
Durch die Verordnung vom 15. April 1842 (Oes. S. 1842
S. II4) wurden sämmtliche diesem Gesetze entgegenstehenden
provinziellen und statutarischen Bestimmungen, ohne Un-
terschied, ob sie längere oder kürzere Verjährungsfristen enthalten,
aufgehoben, und zwar mit folgender, in Betreff der Anwendung
der Verordnung in deren §. 2 verordneten Maaßgabe:
Gegen Forderungen, hinsichtlich deren nach den bisherigen provin-
ziellen oder statuarischen Bestimmungen längere Verjährungs-
fristen stattfanden, und die zur Zeit der Publikation dieser Ver-
ordnung bereits fällig waren, können die in den §§. 1 und 2 des
Gesetzes vom 31. Marz 1838 vorgeschriebenen kürzeren Fristen
nur vom letzten December 1842 an gerechnet werden. Außerdem
bewendet es überall bei den Bestimmungen des §. 7 des Gesehrs
vom 31. Marz 1838. — In Ansehung derjenigen Forderungen
hingegen, bei welchen bisher eine kürzere Verjährungsfrist statt-
fand, die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung noch nicht
abgelausen ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung überall
sofort Anwendung, ohne daß die Verjährung von Neuem ange-
sangen zu werden braucht.
Zusatz 1. Zu: „Verjährung durch Nichtgebrauch."
DaS Allg. Landrecht läßt mit dem Ablaufe der Verjährungs-
frist das Recht nicht unbedingt erlöschen, bestimmt vielmehr in
den §§. 588 Und 569. Tit. 7. Thl. I.:
§. 568. Die vollendete Verjährung durch Nichtgebrauch wirkt
die rechtliche Vermuthung, daß die ehemals entstandene Verbindlich-
keit in der Zwischenzeit auf die eine oder die ander« Art gehoben
worden.
§. 569. Diese Vermuthung kann nur durch den vollständigen
Beweis, daß der Andere unredlicher Weise und gegen besseres Wissen
von seiner noch fortwährenden Verbindlichkeit, sich der Erfüllung der-
selben entziehen wolle, entkräftet werden.
ES war dies eine Abänderung des Entwurfes zum Landrechte,
indem dieser die'Wirkung der Verjährung ln den völligen